Kurzfristige Aushilfsjobs
Kurzfristige Aushilfsjobs sind grundsätzlich versicherungsfrei, wenn diese nicht länger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt werden. Das gilt auch bei Aufnahme mehrerer befristeter Aushilfstätigkeiten. Zusammengerechnet dürfen diese eine Grenze von 26 Wochen im Jahr nicht überschreiten. Berücksichtigt werden alle Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden.
Beschäftigung als Student
Bei geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigungen gilt die übliche Versicherungsfreiheit. Ansonsten gilt: Wer als ordentlich Studierender einer Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist (Werkstudententätigkeit), während sein Studium im Vordergrund steht, muss keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Lediglich die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bleibt bestehen.
20-Wochenstunden-Grenze
Um von den oben genannten Sonderkonditionen zu profitieren, müssen Studenten nachweisen, dass ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch ihr Studium in Anspruch genommen wird. Nach aktueller Gesetzeslage ist dies der Fall, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Jobs in den Semesterferien und andere Ausnahmen
In Einzelfällen kommt eine Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auch bei einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Arbeitszeit in den Semesterferien, am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden stattfindet und auf einen Zeitraum von maximal 26 Wochen befristet ist.
Selbständig als Student
Sie sind während des Studiums nebenberuflich selbständig und möchten trotzdem als Student versichert sein? Auch das ist möglich. Allerdings nur, wenn Sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, weniger als 538 Euro im Monat verdienen, keine Arbeitnehmer beschäftigen und auch alle sonstigen Voraussetzungen für die studentische Krankenversicherung erfüllen (Altersgrenze/Semesterzahl).