Verschiedene Altersteilzeit-Modelle
Der Beginn einer Altersteilzeit ist laut Gesetz ab 55 Jahren möglich. Es gibt jedoch keinen Rechtsanspruch. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen diesbezüglich eine Vereinbarung auf freiwilliger Basis treffen. Darüber hinaus gilt: Wenn die Arbeitszeit um 50 Prozent reduziert werden soll, darf sich daraus keine geringfügige Beschäftigung (Minijob mit Einkünften bis 538 Euro im Monat) ergeben. Zudem muss in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt worden sein.
Wie Sie die Reduzierung Ihrer Arbeitszeit in der aktiven Altersteilzeit konkret gestalten, klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Grundsätzlich gibt es zwei Varianten: Beim Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit für die gesamte Dauer der Altersteilzeit halbiert. Neben der klassischen Halbtagsbeschäftigung ist zum Beispiel auch ein projektgebundener Einsatz möglich (z.B. drei Monate arbeiten, drei Monate Freistellung). Beim Blockmodell wird zwischen aktiver und passiver Phase unterschieden. In der aktiven Phase wird in Vollzeit gearbeitet, der Beschäftigte erhält jedoch bereits das reduzierte Gehalt. In der passiven Phase ist der Beschäftigte freigestellt, bezieht jedoch weiterhin sein angepasstes Gehalt.
Voller Versicherungsschutz in der Altersteilzeit
Egal für welches Teilzeitmodell Sie sich entscheiden und ob Sie sich in der aktiven oder passiven Phase befinden - Sie sind immer voll sozial- und damit auch krankenversichert. Die Beiträge teilen Sie sich weiterhin wie gewohnt mit Ihrem Arbeitgeber. Der sogenannte Aufstockungsbeitrag, den Ihr Arbeitgeber dazuzahlt, bleibt beitragsfrei. Außer Ihr Verdienst liegt dann über Ihrem eigentlichen Nettogehalt – dann fallen Beiträge an.
Bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt in der aktiven Phase der Altersteilzeit der Standardbeitrag von 14,6 Prozent. In der passiven Phase gilt dann der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, der je nach Krankenversicherung unterschiedlich ist. Bei der VIACTIV liegt dieser ab dem 01.11.2024 bei 3,27 Prozent. Sie und Ihr Arbeitgeber tragen die Krankenversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte.