Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung setzen sich aus einem allgemeinen Grundbeitrag und einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen. Bei Beschäftigten und versicherungspflichtigen Rentenbeziehern übernimmt der Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherungsträger jeweils die Hälfte. Alle aktuellen Beitragssätze finden Sie hier. Die wichtigsten Rechengrößen, Grenzwerte sowie Informationen zu den Beiträgen für Studierende und Selbstständige haben wir auf weiteren Seiten für Sie zusammengestellt.
Beitragssätze Krankenversicherung |
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allgemein | 14,60 % |
ermäßigt | 14,00 % |
kassenindividueller Zusatzbeitrag (bis 31.10.2024) | 1,99 % |
kassenindividueller Zusatzbeitrag (ab 01.11.2024) | 3,27 % |
Beitragssätze Renten- und Arbeitslosenversicherung |
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Rentenversicherung | 18,60 % |
Arbeitslosenversicherung | 2,60 % |
Beitragssätze Pflegeversicherung | |
Pflegeversicherung allgemein | 3,40 % |
Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren | 4,00 % |
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung reduziert sich ab dem zweiten Kind um jeweils 0,25 Prozent. Das gilt für jedes Kind unter 25 Jahren. Ab fünf Kindern beträgt der Beitragssatz 2,4 Prozent.
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung berechnet sich für Familien wie folgt:
Selbstzahler ohne Beihilfeanspruch
Anzahl der Kinder |
Beitragssatz PV allgemein | abzgl. Abschlagshöhe | Ergebnis PV-Satz |
1 Kind | 3,40 % | entfällt | 3,40 % |
2 Kinder | 3,40 % | 0,25 % | 3,15 % |
3 Kinder | 3,40 % | 0,50 % | 2,90 % |
4 Kinder | 3,40 % | 0,75 % | 2,65 % |
5 und mehr Kinder | 3,40 % | 1,00 % | 2,40 % |
Selbstzahler mit Beihilfeanspruch
Für beihilfeberechtigte Mitglieder gilt der halbe allgemeine PV-Beitragssatz. Der jeweilige Abschlag wird in voller Höhe von dem halben PV-Satz abgezogen.
Anzahl der Kinder |
Beitragssatz PV allgemein | abzgl. Abschlagshöhe | Ergebnis PV-Satz |
1 Kind | 1,70 % | entfällt | 1,70 % |
2 Kinder | 1,70 % | 0,25 % | 1,45 % |
3 Kinder | 1,70 % | 0,50 % | 1,20 % |
4 Kinder | 1,70 % | 0,75 % | 0,95 % |
5 und mehr Kinder | 1,70 % | 1,00 % | 0,70 % |
Arbeitnehmende
Der Abschlag reduziert nur den Arbeitnehmeranteil und nicht den Arbeitgeberanteil.
Anzahl der Kinder |
AN-Anteil Beitragssatz PV allg. | abzgl. Abschlagshöhe | Ergebnis PV-Satz |
1 Kind | 1,70 % | entfällt | 1,70 % |
2 Kinder | 1,70 % | 0,25 % | 1,45 % |
3 Kinder | 1,70 % | 0,50 % | 1,20 % |
4 Kinder | 1,70 % | 0,75 % | 0,95 % |
5 und mehr Kinder | 1,70 % | 1,00 % | 0,70 % |
Die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren muss den beitragsabführenden Stellen (wie Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Zahlstellen) mitgeteilt werden. Wichtig: Bitte leiten Sie keine Nachweise ohne Aufforderung weder an eine beitragsabführende Stelle noch an die VIACTIV weiter. Die Rentenversicherungsträger werden unaufgefordert die Leistungsempfänger befragen. Und auch die übrigen beitragsabführenden Stellen (wie Arbeitgeber, Zahlstellen) sind unbedingt vor einer Weitergabe über das Vorgehen zu kontaktieren.
Wenn Sie Ihre Beiträge selbst zahlen (sogenannte Selbstzahler wie freiwillige Mitglieder, Studierende), informieren wir Sie spätestens bis Ende Juli über die Höhe Ihrer Beiträge ab dem 01.07.2023. Wir befragen Sie dann auch zur Anzahl Ihrer Kinder. Bis dahin bitten wir Sie, noch keine Nachweise (wie Geburtsurkunden) einzureichen.
Es ist eine Umsetzungsfrist bis zum 30.06.2025 vorgesehen. Die beitragsabführenden Stellen haben bis dahin Zeit, rückwirkend ab dem 01.07.2023 die Abschläge in der Pflegeversicherung zu berechnen und eine Erstattung zu viel gezahlter Beiträge vorzunehmen.
Alle bis zum 30.06.2025 erbrachten Nachweise über die Anzahl der Kinder werden auch rückwirkend ab dem 01.07.2023 (frühestens ab Beginn des Monats der Geburt) berücksichtigt.