Bochum- Angehörige, die ein Familienmitglied pflegen, sind meist dauerhaft im Einsatz. Doch auch Pflegepersonen brauchen Auszeiten von der anspruchsvollen Fürsorge für die pflegebedürftigen Menschen. Wollen sie in den Urlaub oder benötigen aus sonstigen Gründen eine Vertretung, kann die Pflegekasse helfen.
Andere Menschen zu pflegen und zu betreuen ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Jede/r, der diese Aufgabe übernimmt, sollte auch auf seine Gesundheit achten und Phasen der Erholung zulassen. Um dann die Versorgung der Pflegebedürftigen sicherzustellen, bietet sich die sogenannte Verhinderungspflege an.
Wenn die Pflegeperson Urlaub macht oder aus sonstigen Gründen verhindert ist, übernimmt die VIACTIV Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflegekraft. Die Ersatzpflege kann durch eine Privatperson, die nicht mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt lebt, oder einen Pflegedienst sichergestellt werden.
Was die Pflegekasse zahlt
Wenn die Ersatzpflege von Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad, oder von Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt leben durchgeführt wird, zahlt die VIACTIV Pflegekasse das 1,5-Fache des monatlichen Pflegegeldes. Jedoch kann man Fahrkosten und Verdienstausfälle erstattet bekommen - insgesamt können bis zu 1.612 Euro in Anspruch genommen werden. Dafür muss eine Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber eingereicht werden.
Der Anspruch besteht für bis zu 42 Tage im Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege voll gezahlt und für den Zeitraum dazwischen die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes.
Neben der tageweisen Verhinderungspflege, besteht die Möglichkeit einer stundenweisen Verhinderungspflege. Für das ganze Kalenderjahr wird eine Dauergenehmigung erteilt. Zum Beispiel können monats- oder quartalweise sogenannte Stundenquittungen eingereicht werden. Für die stundenweise Verhinderungspflege wird das bezogene Pflegegeld für die gesamte Dauer der Verhinderungspflege weitergezahlt.
Bei beiden Varianten gilt ein festgeschriebener Höchstbetrag von 1.612 Euro. Dieser Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege, also auf maximal 2.418 Euro, erhöht werden.
Bedingung: Vor der erstmaligen Inanspruchnahme muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt haben und es muss mindestens Pflegegrad 2 beim Pflegebedürftigen vorliegen.