Voraussetzungen für Kostenübernahme der Vollnarkose
Als gesetzliche Krankenkasse darf die VIACTIV eine Vollnarkose beim Zahnarzt nur unter bestimmten Voraussetzungen bezahlen. In den folgenden Fällen ist eine Kostenübernahme möglich:
- der Eingriff kann aus medizinischer Sicht nicht unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden
- bei einem Kind unter 12 Jahren, das nicht mit dem Zahnarzt zusammenarbeitet und deshalb nicht unter örtlicher Betäubung behandelt werden kann
- der Patient benötigt wegen mangelnder Kooperation aufgrund einer geistigen Behinderung oder schwerer Bewegungsstörungen eine Vollnarkose
- der Patient zeigt schwere, ärztlich anerkannte Angstreaktionen und kann deshalb nicht unter örtlicher Betäubung behandelt werden
- Beruhigungsmittel oder örtliche Betäubungsmittel können wegen einer organischen Erkrankung oder Allergie des Patienten nicht eingesetzt werden
Finanzierung von „Wunschnarkosen“
Es gibt Fälle, in denen eine Vollnarkose medizinisch nicht nötig ist, aber vom Patienten gewünscht wird. Ein typisches Beispiel dafür ist die Entfernung der Weisheitszähne. Die Behandlung erfolgt in der Regel schrittweise und in mehreren Sitzungen, wobei eine örtliche Betäubung pro Sitzung jeweils ausreicht. Wünscht der Patient stattdessen aber, dass alle vier Zähne in einer Sitzung entfernt werden, kann eine Vollnarkose sinnvoll oder sogar erforderlich sein.
Die Kosten für solche „Wunschnarkosen“ kann die VIACTIV jedoch nicht übernehmen. Hier müssen Sie die Vollnarkose als Privatleistung zahlen. Näheres dazu sollten Sie mit Ihrem Zahnarzt oder Ihrer Zahnärztin im Vorfeld der Behandlung besprechen.