Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden zahlreiche Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen eingeführt. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 26. Mai 2023 verabschiedet. Die Änderungen treten schrittweise in Kraft.
In diesem Artikel geht es um die Auswirkungen auf die Leistungen der VIACTIV Pflegekasse. Hier informieren wir Sie über die Änderungen der Beitragssätze.
Die VIACTIV Pflegekasse passt die höheren Geld- und Sachleistungsbeträge ab dem 1. Januar 2024 automatisch an. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Was ändert sich für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege?
Die VIACTIV Pflegekasse zahlt ab 2024 höhere Leistungen: Für die häusliche Pflege werden sowohl das Pflegegeld als auch die Höchstbeträge für Pflegesachleistungen zum 1. Januar 2024 angehoben.
- Anpassung des Pflegegeldes
Pflegegrad |
Pflegegeld bis 31.12.2023 |
5 % Plus ab 01.01.2024 |
Erhöhung
pro Monat |
2 |
316 Euro |
332 Euro |
16 Euro |
3 |
545 Euro |
573 Euro |
28 Euro |
4 |
728 Euro |
765 Euro |
37 Euro |
5 |
901 Euro |
947 Euro |
46 Euro |
- Anpassung der Pflegesachleistung
Pflegegrad |
Pflegesachleistung bis 31.12.2023 |
5 % Plus ab 01.01.2024 |
Erhöhung
pro Monat |
2 |
724 Euro |
761 Euro |
37 Euro |
3 |
1.363 Euro |
1.432 Euro |
69 Euro |
4 |
1.693 Euro |
1.778 Euro |
85 Euro |
5 |
2.095 Euro |
2.200 Euro |
105 Euro |
Was ändert sich für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege?
Die Zuschläge zur Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile im Heim werden ebenfalls ab 1. Januar 2024 angepasst. Diese Beträge werden unmittelbar mit den Pflegeeinrichtungen abgerechnet und sind – wie bisher auch - abhängig von der Verweildauer:
Verweildauer im Heim |
bis 31.12.2023 |
ab 1.1.2024 |
bis 12 Monate |
5 % |
15 % |
länger als 12 Monate |
25 % |
30 % |
länger als 24 Monate |
45 % |
50 % |
länger als 36 Monate |
70 % |
75 % |
Was ändert sich in der Verhinderungspflege?
Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (die Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs) erhalten bereits ab Januar 2024 Zugriff auf den Gemeinsamen Jahresbetrag.
Sie können bereits ab diesem vorgezogenen Datum 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbeträge für Kurzzeitpflege (in 2024: 1.774 Euro) als Verhinderungspflegeleistung umwidmen lassen. Ebenso entfällt die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege und die Höchstdauer für Verhinderungspflege wird auf acht Wochen erweitert.
Weitere Leistungserhöhungen ab 01.01.2025
Zum 1. Januar 2025 werden dann noch einmal die Leistungsbeträge des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen in Höhe von 4,5 Prozent angehoben. Die Leistungsbeträge sollen zukünftig regelmäßig dynamisiert werden. Zum 1. Januar 2028 ist eine weitere Erhöhung geplant, die sich dann am Anstieg der sogenannten „Kerninflationsrate“ orientiert. Auch hier werden sämtliche Leistungsbeträge der Geld- und Sachleistungen erhöht. Die genauen Steigerungsraten macht das Bundesministerium für Gesundheit allerdings erst zu gegebener Zeit im Bundesanzeiger bekannt.
Ausblick: Neuregelung der Verhinderungspflege ab 01.07.2025
Eine weitere Änderung durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wird zum 1. Juli 2025 wirksam: Die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zu einem „Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege“ zusammengefasst.
Damit steht für beide Leistungen künftig ein kalenderjährlicher Gesamtbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, der flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden kann. Dieses Gesamtpaket steht dann einheitlich für acht Wochen pro Kalenderjahr zur Verfügung, um bei Abwesenheiten und/oder Verhinderung von Pflegepersonen zu unterstützen. Die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen im Rahmen einer Verhinderungspflege genutzt werden kann, entfällt damit.
Außerdem ist vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege keine sechsmonatige Vorpflegezeit mehr erforderlich. Dies ist bereits bei der Kurzzeitpflege so geregelt und wird nun auf den Gesamtleistungsbetrag ausgeweitet.