Am 22.November 2024 sind wir nur eingeschränkt erreichbar.
Am Freitag, 22. November 2024, findet unsere Personalversammlung statt. Unsere Kundenservices bleiben daher an diesem Tag teilweise geschlossen oder haben verkürzte Öffnungszeiten. Auch telefonisch sind wir leider nur eingeschränkt erreichbar.
Schreiben Sie uns gerne eine Mail oder nutzen Sie unseren Rückrufservice unter https://www.viactiv.de/kontakt. Wir melden uns dann so schnell wie möglich bei Ihnen. In der kommenden Woche sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Die Nachbarschaftshilfe macht es möglich, dass ehrenamtliche Personen Ihnen oder Ihren Pflegepersonen zur Seite stehen können. Wenn Sie für diese Hilfe eine Aufwandsentschädigung zahlen, erhalten Sie unter bestimmten Bedingungen eine Erstattung. Wichtig ist, dass die Nachbarschaftshilfe in Ihrem Bundesland anerkannt ist – und die ehrenamtliche Person die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Bundesländer legen diese Voraussetzungen für die Nachbarschaftshilfe selbst fest. Für mehr Informationen klicken Sie auf Ihr zutreffendes Bundesland.
Es besteht kein Anspruch auf Nachbarschaftshilfe.
Das Angebot der Nachbarschaftshilfe kann in Anspruch genommen werden. Die Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen und Anerkennung übernimmt die für den Regierungsbezirk zuständige Fachstelle für Demenz und Pflege.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Die zuständige Pflegekasse der pflegebedürftigen Person prüft die erforderlichen Voraussetzungen.
Für Berlin müssen ein Grundkurs zur Nachbarschaftshilfe bzw. ein Pflegekurs absolviert oder entsprechende Kenntnisse nachgewiesen werden. Die Nachbarschaftshelfer müssen volljährig sein und dürfen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der pflegebedürftigen Person leben. Außerdem dürfen sie nicht als Pflegeperson für diese tätig sein. Sie sollten zudem mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein. Es ist erlaubt, maximal zwei Personen gleichzeitig zu unterstützen. Die oben genannten Qualifikationen müssen alle drei Jahre aufgefrischt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Es besteht kein Anspruch auf Nachbarschaftshilfe.
Es besteht kein Anspruch auf Nachbarschaftshilfe.
Das Angebot der Nachbarschaftshilfe kann in Anspruch genommen werden. Die Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen und Anerkennung übernimmt die „Servicestelle Nachbarschaftshilfe Hamburg“.
Weitere Informationen erhalten Sie unter 040 411706-21 oder hier.
Das Angebot der Nachbarschaftshilfe kann in Anspruch genommen werden. Die Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen und Anerkennung übernimmt der Kreisausschuss des Landkreises sowie in kreisfreien Städten der Magistrat.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Das Angebot der Nachbarschaftshilfe kann in Anspruch genommen werden. Die Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen und Anerkennung übernehmen sogenannte „Pflegestützpunkte“.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Hier finden Sie Ihren Pflegestützpunkt.
Das Angebot der Nachbarschaftshilfe kann in Anspruch genommen werden. Die Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen und Anerkennung übernimmt das „Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie“.
Informationen finden Sie hier.
Die zuständige Pflegekasse der pflegebedürftigen Person prüft die erforderlichen Voraussetzungen.
Für Nordrhein-Westfalen muss ein Pflegekurs oder eine vergleichbare Schulung besucht werden. Alternativ bitten wir um die Bestätigung, dass das Informationsangebot der Servicestellen zur Nachbarschaftshilfe bekannt ist. Die Nachbarschaftshelfer müssen mindestens 15 Jahre alt sein und dürfen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der pflegebedürftigen Person leben. Außerdem dürfen sie nicht als Pflegeperson für diese tätig sein. Sie sollten zudem mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein. Es ist erlaubt, maximal zwei Personen gleichzeitig zu unterstützen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Das Angebot der Nachbarschaftshilfe kann in Anspruch genommen werden. Die Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen und Anerkennung übernimmt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Referat 24.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Das Angebot der Nachbarschaftshilfe kann in Anspruch genommen werden. Die Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen und Anerkennung übernimmt das „Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie“.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Die zuständige Pflegekasse der pflegebedürftigen Person prüft die erforderlichen Voraussetzungen.
Für Sachsen ist die Teilnahme an einem anerkannten Nachbarschaftshelferkurs erforderlich. Die Nachbarschaftshelfer müssen volljährig sein und dürfen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der pflegebedürftigen Person leben. Außerdem dürfen sie nicht als Pflegeperson für diese tätig sein. Sie sollten zudem mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein. Nach drei Jahren muss ein Aufbaukurs besucht werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Das Angebot der Nachbarschaftshilfe kann in Anspruch genommen werden. Die Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen und Anerkennung übernimmt die Sozialagentur Sachsen-Anhalt oder eine durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung benannte Stelle. Die Beratung erfolgt durch die „Servicepunkte Nachbarschaftshilfe“ oder die Landeskoordinierungsstelle.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Das Angebot der Nachbarschaftshilfe kann in Anspruch genommen werden. Die Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen und Anerkennung übernimmt das „Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein“.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Die zuständige Pflegekasse der pflegebedürftigen Person prüft die erforderlichen Voraussetzungen.
Für Thüringen ist es erforderlich, einen Kurs zur Nachbarschaftshilfe nachzuweisen. Alternativ kann eine Infoveranstaltung zur Nachbarschaftshilfe besucht werden. Die Nachbarschaftshelfer müssen volljährig sein und dürfen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der pflegebedürftigen Person leben. Ein enger Umkreis zum Wohnort der pflegebedürftigen Person ist notwendig. Außerdem dürfen sie nicht als Pflegeperson für diese tätig sein. Sie sollten zudem mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein. Es ist nur eine Einzelbetreuung erlaubt und ein ausreichender Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden notwendig. Die oben genannte Qualifikation muss alle fünf Jahre aufgefrischt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.