Leistung |
Beschreibung |
Entlastungsbetrag
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Bis 31.12.2024:
bis zu 125 Euro monatlich
Ab 01.01.2025:
Bis zu 131 Euro monatlich |
Pflegesachleistungen
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Bis 31.12.2024:
bis zu 2.200 Euro monatlich
Ab 01.01.2025:
bis zu 2.299 Euro monatlich |
Pflegegeld
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Bis 31.12.2024:
monatlich 947 Euro
Ab 01.01.2025:
Monatlich 990 Euro |
Tages- oder Nachtpflege |
Bis 31.12.2024:
bis zu 1.995 Euro monatlich
Ab 01.01.2025:
bis zu 2.085 Euro monatlich |
Vollstationäre Pflege |
Bis 31.12.2024:
2.005 Euro monatlich oder 15 Prozent des Heimentgelts (bis zu 266 Euro monatlich), bei Unterbringung in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
Ab 01.01.2025:
2.096 Euro monatlich oder 15 Prozent des Heimentgelts (bis zu 278 Euro monatlich), bei Unterbringung in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.Die Zuschläge zur Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile im Heim wurden ab 1. Januar 2024 angepasst. Diese Beträge werden unmittelbar mit den Pflegeeinrichtungen abgerechnet und sind – wie bisher auch - abhängig von der Verweildauer.
Dabei gilt: Je länger man Leistungen nach § 43 bezieht, desto höher fällt der Zuschlag aus. Im Einzelnen sind die Zuschläge wie folgt gestaffelt:
Bezugsdauer |
Leistungszuschlag |
bis 12 Monate |
15 % |
mehr als 12 Monate |
30 % |
mehr als 24 Monate |
50 % |
mehr als 36 Monate |
75 % |
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Verhinderungspflege
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Bis 31.12.2024:
1.612 Euro für 42 Tage im Jahr
Der Betrag kann sich um bis zu 806 Euro aus Mitteln der nicht verbrauchten Kurzzeitpflege erhöhen.
Ab 01.01.2025:
1.685 Euro für 42 Tage im Jahr
Der Betrag kann sich um bis zu 843 Euro aus Mitteln der nicht verbrauchten Kurzzeitpflege erhöhen.Bereits ab Januar 2024 erhalten pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (die Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs) Zugriff auf den Gemeinsamen Jahresbetrag.
Sie können bereits ab diesem vorgezogenen Datum 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbeträge für Kurzzeitpflege (in 2024: 1.774 Euro/ ab 2025: 1.854 Euro) als Verhinderungspflegeleistung umwidmen lassen. Ebenso entfällt die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege und die Höchstdauer für Verhinderungspflege wird auf acht Wochen erweitert. |
Kurzzeitpflege |
Bis 31.12.2024:
bis zu 1.774 Euro für 56 Tage im Jahr
Der Betrag kann sich um maximal weitere 1.612 Euro aus Mitteln der nicht verbrauchten Ersatzpflege erhöhen.
Ab 01.01.2025:
1.854 Euro für 56 Tage im Jahr
Der Betrag kann sich um maximal weitere 1.685 Euro aus Mittel der nicht verbrauchten Ersatzpflege erhöhen. |
Wohngruppenzuschlag |
Bis 31.12.2024:
214 Euro monatlich
Ab 01.01.2025:
224 Euro monatlich |
Ambulante Wohngruppen |
Bis 31.12.2024:
bis zu 2.500 Euro für eine Person
bis zu 10.000 Euro für die Gründung einer Wohngruppe
Ab 01.01.2025:
bis zu 2.613 Euro für eine Person
bis zu 10.452 Euro für die Gründung einer Wohngruppe |
Pflegehilfsmittel |
Bis 31.12.2024:
40 Euro monatlich
Ab 01.01.2025:
42 Euro monatlich |
Wohnumfeldverbesserung |
Bis 31.12.2024:
bis zu 4.000 Euro für Einzelpersonen
bis zu 16.000 Euro für Wohngruppen
Ab 01.01.2025:
bis zu 4.180 Euro für Einzelpersonen
bis zu 16.720 Euro für Wohngruppen |
Beratungsbesuch |
Einmal pro Vierteljahr erforderlich |
Fahrkosten
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Kostenerstattung für Fahrten zur ambulanten Behandlung ohne Antragstellung |
Alle Pflegebedürftigen haben darüber hinaus Anspruch auf Pflegeberatung, Pflegekurse und Hausnotrufgeräte. Außerdem können verschiedene ambulante Leistungen miteinander kombiniert werden.
Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, welches zu zahlreichen Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen führt. Die Änderungen treten schrittweise in Kraft.