Einstufung in fünf Pflegegrade
Der Pflegegrad richtet sich grundsätzlich danach, wie stark eine Person in der selbständigen Bewältigung ihres Alltags eingeschränkt ist. Um den jeweiligen Pflegegrad zu bestimmen, werden Punkte vergeben. Die Skala reicht hierbei von 12,5 (Mindestpunktzahl für Pflegegrad 1) bis 100 Punkte. Die einzelnen Punkte werden addiert und gewichtet; die Gesamtpunktzahl ergibt dann die Zuordnung zu einem Pflegegrad.
Pflegegrad |
Definition |
1 |
geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte) |
2 |
erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte) |
3 |
schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte) |
4 |
schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte) |
5 |
schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte) |
Pflegegrade für Kinder
Bei pflegebedürftigen Kindern wird geprüft, inwieweit ihre Selbständigkeit von der altersgemäß entwickelter Kinder abweicht. Hierzu wird der "natürliche Pflegebedarf" von Kindern im entsprechenden Alter vom "tatsächlichen Pflegebedarf" aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen abgezogen. Zugrundegelegt wird die durchschnittliche Zeit pro Tag, die zur Pflege nötig ist. Grundsätzlich gilt dann die gleiche Einteilung wie für Erwachsene.
Sonderregelung für Kinder bis zum 18. Lebensmonat
Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensmonat werden pauschal dem höheren Pflegegrad zugeordnet, Pflegegrad 1 entfällt. Die Einstufung in dieser Altersgruppe sieht somit folgendermaßen aus:
Pflegegrad |
Punkte |
2 |
12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte |
3 |
27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte |
4 |
47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte |
5 |
70 bis 100 Gesamtpunkte |
Individuelles Pflegegutachten
Um die Einstufung vorzunehmen, vereinbart der Medizinische Dienst einen Termin zur Erstellung eines individuellen Pflegegutachtens. Dabei wird die Pflegesituation anhand der folgenden Kriterien beurteilt:
- Mobilität (z.B. Fortbewegung innerhalb der Wohnung, Treppensteigen)
- Selbstversorgung (z.B. Ernährung, Körperpflege)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie psychische Problemlagen (z.B. örtliche und zeitliche Orientierung)
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (z.B. Wundversorgung, Arztbesuche)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.B. Möglichkeiten zur Gestaltung des Tagesablaufes)
Sein Gutachten übermittelt der Medizinische Dienst anschließend an die VIACTIV. Ausführliche Informationen zu Ihrer Einstufung und den Leistungen, die Ihnen in Ihrem Pflegegrad zustehen, erhalten Sie dann umgehend per Post von uns.