Wenn eine Person wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann, setzt das Gericht üblicherweise einen gesetzlichen Betreuer oder eine Betreuerin ein. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ermöglichen es Ihnen, selbst festzulegen, wer im Fall der Fälle das Recht hat, in Ihrem Namen Entscheidungen zu treffen oder als rechtlicher Betreuer zu fungieren. Wie das genau funktioniert, erfahren Sie hier.
Bevollmächtigung einer Vertrauensperson
Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer Person die Erlaubnis, wichtige Entscheidungen für Sie zu treffen, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Sie sollten also eine Person wählen, der Sie in vollem Umfang vertrauen und auch zutrauen, in Ihrem Sinne zu handeln. Dabei kann in der Vollmacht festgelegt werden, ob diese nur für einzelne Bereiche oder sämtliche Angelegenheiten gilt.
Rechtlichen Betreuer bestimmen
Bei der rechtlichen Betreuung handelt es sich um eine Hilfestellung in öffentlichen und rechtlichen Angelegenheiten, die vom Gericht angeordnet wird, wenn eine Person - zum Beispiel aufgrund einer psychischen Erkrankung, einer Behinderung oder eines Unfalls - nicht in der Lage ist, diese Dinge selbst zu übernehmen. Das Wohl der betreuten Person hat dabei jederzeit oberste Priorität. Soweit möglich sollten alle Angelegenheiten zunächst mit ihr besprochen und ihren Wünschen entsprechend geregelt werden.
Eine Betreuung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Wer sich doppelt absichern will, kann die Vorsorgevollmacht jedoch auch mit einer Betreuungsverfügung verknüpfen. Mit dieser legen Sie im Voraus fest, wer im Fall der Fälle Ihre rechtliche Betreuung übernehmen soll. So lässt sich vermeiden, dass das Gericht einen fremden Betreuer bestellt. Inhalt der Betreuungsverfügung können auch spezielle Wünsche im Hinblick auf die Betreuung sein.
Um sicherzustellen, dass Ihre Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung bei Bedarf schnellstmöglich zur Verfügung steht, empfiehlt sich ein Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR).