Ein Unfall oder eine schwere Erkrankung können das Leben sehr einschränken. Betroffenen ist es oft nicht möglich, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen. Die gute Nachricht: In vielen Fällen haben Sie Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Lesen Sie hier, wie Sie die Kostenübernahme beantragen und was Sie sonst noch beachten müssen.
Sie benötigen Hilfe bei der Einnahme Ihrer Medikamente, der Wundversorgung oder der Körperpflege? All dies fällt in den Bereich der häuslichen Krankenpflege. Sie soll Ihre Genesung unterstützen, indem Sie Ihnen den Alltag zuhause erleichtert. Ob Sie Anspruch auf häusliche Krankenpflege haben, entscheidet Ihr Arzt oder Ihre Ärztin. Gegen Vorlage der ärztlichen Verordnung übernehmen wir gerne die Kosten. Allerdings nur, wenn die Leistung nicht von einer in Ihrem Haushalt lebenden Person erbracht wird.
Leistungen der häuslichen Krankenpflege
Die häusliche Krankenpflege besteht aus Sachleistungen, die von Pflegediensten übernommen werden.
Zu den Leistungen der häuslichen Krankenpflege gehören:
- Behandlungspflege (z. B. das Verabreichen von Medikamenten oder die Wundversorgung)
- Palliativpflege (z. B. Symptomkontrolle, Krisenintervention)
- Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in Akutsituationen (wenn kein Pflegegrad vorliegt oder lediglich der Pflegegrad 1)
So beantragen Sie häusliche Krankenpflege
Sprechen Sie zunächst mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin. Gemeinsam entscheiden Sie, ob die häusliche Krankenpflege in Ihrem Fall notwendig und sinnvoll ist. Sie bekommen dann eine entsprechende ärztliche Verordnung, mit der Sie einen Pflegedienst Ihrer Wahl beauftragen können. Der Pflegedienst reicht die Verordnung bei uns ein, damit wir den Antrag prüfen können. Bei Bedarf setzen wir uns noch einmal mit Ihnen in Verbindung. Ist alles geklärt, kommen die Pflegefachkräfte zu Ihnen nach Hause, um Sie dort wie vereinbart zu unterstützen.
Verordnungsdauer
Ihnen wird erstmals häusliche Krankenpflege verordnet? Dann darf die Verordnung maximal für 14 Tage ausgestellt werden. Folgeverordnungen dürfen auch länger gelten. Allerdings nicht bei der Wund- und Dekubitus-Versorgung. Verordnungen für diese Leistungen dürfen grundsätzlich für höchstens 28 Tage ausgestellt werden.
Folgeverordnung
Sie benötigen eine Folgeverordnung? Dann lassen Sie diese in den letzten drei Werktagen innerhalb des zuletzt verordneten Zeitraums ausstellen. Dies gilt auch bei einem Quartalswechsel.