Wird Ihnen einer Vollrente wegen Alters gewährt oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen, erhalten Sie kein Krankengeld mehr. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Ihre Rente von der deutschen Rentenversicherung bezahlt wird oder durch eine staatliche Stelle im Ausland. Soweit die Zahlung einer vollen Altersrente vergleichbar ist, schließt sie den Anspruch auf Krankengeld aus.
All dies gilt auch, wenn Ihnen rückwirkend eine Vollrente bewilligt wird. Ihr Anspruch auf Krankengeld endet dann ebenfalls mit dem Beginn dieser Rentenzahlung. Unseren Erstattungsanspruch wegen des über den Rentenbeginn hinaus gezahlten Krankengeldes rechnen wir direkt mit dem Rentenversicherungsträger ab. Sie müssen in diesem Fall also nichts weiter tun.
Handelt es sich bei Ihrer Rente um eine Teilrente aus Altersgründen oder eine Rente aus teilweiser Erwerbsminderung, kann diese Zahlung auf das Krankengeld angerechnet und das Krankengeld entsprechend gekürzt werden. Hier lohnt es sich für Sie, uns Ihren konkreten Fall zu schildern. Denn entscheidend ist nicht allein die Höhe der einzelnen Zahlungen, sondern auch deren zeitliche Abfolge.
Einen festen Stichtag für die Auszahlung Ihres Krankengelds gibt es nicht. Grundsätzlich gilt: Wir zahlen Ihr Krankengeld rückwirkend aus. Denn wir können Ihnen immer nur Krankengeld bis zu dem Datum ausbezahlen, an dem Ihr Arzt oder Ihre Ärztin die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Sobald Ihr Arzt oder Ihre Ärztin uns eine Folgebescheinigung übermittelt, weisen wir das Krankengeld für den neuen Zeitraum an. Um Sie optimal zu unterstützen, gilt für uns natürlich immer: So schnell wie möglich!
Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Krankengeld zeitlich begrenzt. Innerhalb von je drei Jahren kann Ihnen die VIACTIV deshalb Krankengeld für maximal 78 Wochen (546 Kalendertage) auszahlen. Dabei werden alle Arbeitsunfähigkeitszeiten innerhalb der drei Jahre wegen derselben Krankheit angerechnet.