Unsere Füße spielen eine tragende Rolle in unserem Leben. Damit sie gesund bleiben, bedürfen sie guter und regelmäßiger Pflege. Im Alter, bei Diabetes oder kurz nach einer OP ist dies häufig nicht selbständig möglich. Hier leistet die medizinische Fußpflege (Podologie) wichtige Dienste. Und auch bei Nagelpilz oder anderen krankhaften Veränderungen am Fuß sind Podologen die richtigen Ansprechpartner.
Wichtige Präventionsmaßnahme für Diabetiker
Diabetiker sind besonders anfällig für Fußprobleme. Grund dafür ist ihr schwindendes Schmerzempfinden in den unteren Extremitäten. Bereits aus leichten Druckstellen und Verletzungen entwickeln sich so oft schlecht heilende Wunden, die unbehandelt zu ernsthaften Komplikationen führen können. Um dies zu verhindern, sollten Diabetiker besonders auf ihre Füße achten und bei Auffälligkeiten umgehend Ihren Arzt oder Podologen konsultieren.
Aufgabenspektrum der medizinischen Fußpflege
Das Aufgabenspektrum der medizinischen Fußpflege geht weit über das der allgemeinen (bzw. kosmetischen) Fußpflege hinaus. Neben dem richtigen Kürzen der Nägel gehört dazu beispielsweise auch die Behandlung mit Nagelkorrekturspangen, die Anfertigung von langlebigen Druckentlastungen (Orthosen) oder künstlichem Nagelersatz (Nagelprothetik). Ebenfalls Teil des medizinischen Pflegeprogramms: Spezielle Maßnahmen gegen Entzündungen und Infektionen sowie Mobilisierungsübungen und Fußgymnastik, zum Beispiel bei Fußfehlstellungen. Außerdem informiert Sie Ihr Podologe darüber, wie Sie Ihre Füße und Nägel auch zuhause nachhaltig und verletzungsfrei pflegen und so deren Leistungsfähigkeit langfristig erhalten können.
Ärztliche Verordnung und Kostenübernahme
Zusammen mit Ihrem Arzt entscheiden Sie, ob eine Behandlung beim Podologen medizinisch sinnvoll und anzuraten ist. Bei entsprechender Verordnung übernimmt die VIACTIV die Behandlungskosten. Dabei gilt: Eine Podologietherapie für Kinder zahlen wir zu 100 Prozent. Gegen Vorlage des Rezepts können die Kosten direkt mit uns abgerechnet werden. Erwachsenen müssen lediglich die gesetzliche Zuzahlung von zehn Prozent der Behandlungskosten leisten, zuzüglich zehn Euro je Verordnung (sog. Verordnungsblattgebühr). Eine Befreiung von den Zuzahlungen ist möglich, wenn eine finanzielle Belastungsgrenze erreicht wird.