Als Physiotherapie (früher auch „Krankengymnastik“) bezeichnet werden Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der Bewegungs- und Funktionsfähigkeit des Körpers beitragen. Sie kann auch präventiv verordnet werden, um der Entstehung körperlicher Einschränkungen vorzubeugen. Physiotherapie umfasst unterschiedliche Therapieformen, die je nach Krankheitsbild und Behandlungsziel zum Einsatz kommen.
Einsatzgebiete der Physiotherapie mit der VIACTIV Krankenkasse
Eine Physiotherapie kommt als unterstützende Maßnahme bei folgenden Erkrankungen in Betracht:
- Orthopädische Erkrankungen und Verletzungen (z.B. Brüche, Muskel- oder Sehnenverletzungen, Rheuma, Arthrose) sowie nach Operationen
- Erkrankungen des Zentralen Nervensystems (z.B. Schlaganfälle, Parkinson, Multiple Sklerose)
- Erkrankungen der inneren Organe (z.B. Gefäßerkrankungen, Herz-Kreislauf-Beschwerden, Blasenschwäche)
- Chronische Erkrankungen (z.B. Asthma, Diabetes, chronische Rückenschmerzen)
Physiotherapie mit der Krankenkasse: Therapieansätze
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der aktiven und der passiven Physiotherapie. Bei den aktiven Maßnahmen arbeitet der Patient selbst mit, zum Beispiel im Rahmen einer Bewegungstherapie oder eines Gerätetrainings. Unter passiven Therapien versteht man solche, bei denen der Therapeut oder ein Hilfsmittel auf den Patienten einwirken. Zu den passiven Physiotherapieanwendungen zählen beispielsweise
- Massagen
- Thermotherapien (Wärme/Kältetherapie)
- Fango
- Manuelle Therapie
- Lymphdrainagen
- Elektrotherapie
- Ultraschalltherapie
Kostenübernahme durch die VIACTIV Krankenkasse
Für Kinder und Jugendliche ist die Physiotherapie grundsätzlich frei von Zuzahlungen. Das heißt: Bei entsprechender ärztlicher Verordnung übernimmt die VIACTIV die Kosten für physiotherapeutische Maßnahmen zu 100 Prozent. Gegen Vorlage des Rezepts rechnet Ihr Therapeut die Behandlungskosten direkt mit uns ab.
Auch bei Erwachsenen, denen physiotherapeutische Maßnahmen verordnet wurden, übernimmt die VIACTIV einen Großteil der Kosten. Ab 18 Jahren wird lediglich die gesetzliche Zuzahlung von zehn Prozent der Behandlungskosten fällig, zuzüglich zehn Euro je Verordnung (sog. Verordnungsblattgebühr). Eine Befreiung von den Zuzahlungen ist möglich, wenn eine finanzielle Belastungsgrenze erreicht wird.