Krankheiten und Unfälle, Entwicklungsstörungen oder der normale Alterungsprozess können dazu führen, dass Menschen in ihrer selbständigen Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind. Die Ergotherapie zielt darauf ab, körperliche und kognitive Fähigkeiten wiederherzustellen bzw. zu fördern und so die Lebensqualität Betroffener zu verbessern.
Einsatzgebiete der Ergotherapie
Die Einsatzgebiete der Ergotherapie sind so vielfältig wie die therapeutischen Maßnahmen, die sie umfasst. Grundsätzlich geht es um das Training bestimmter Bewegungsabläufe, der Motorik, der Sinneswahrnehmung, der geistigen Aufnahmefähigkeit aber auch sozialer Kompetenzen. Hier einige Beispiele für den Einsatz der Ergotherapie:
- In der Orthopädie zur Wiederherstellung körperlicher Fähigkeiten
- In der Neurologie (z.B. nach Schlaganfall)
- In der Psychiatrie (z.B. bei Angststörungen)
- In der Altersmedizin zur Wiederherstellung und Beibehaltung körperlicher und geistiger Fähigkeiten im Alter
- Bei Kindern und Jugendlichen (z.B. bei Entwicklungsstörungen)
Therapeutische Maßnahmen und Ziele
Das Aufgabengebiet der Ergotherapeuten umfasst zum Beispiel das Einüben bzw. Wiedererlernen sogenannter lebenspraktischer Fähigkeiten (z.B. selbstständiges An- und Ausziehen, Essen mit Messer und Gabel). Aber auch kreativ-gestalterische Maßnahmen zur Verbesserung der Ausdrucks- und Kommunikationsfähigkeiten können Teil der Therapie sein. Zunehmend wichtiger wird die Ergotherapie bei der beruflichen Integration und bei der dauerhaften Förderung beruflicher Kompetenzen zur Prävention und Rehabilitation.
Ärztliche Verordnung und Kostenübernahme
Für Kinder und Jugendliche ist die Ergotherapie grundsätzlich frei von Zuzahlungen. Das heißt: Bei entsprechender ärztlicher Verordnung übernimmt die VIACTIV die Kosten für ergotherapeutische Maßnahmen zu 100 Prozent. Gegen Vorlage des Rezepts rechnet Ihr Therapeut die Behandlungskosten direkt mit uns ab.
Auch bei Erwachsenen, denen ergotherapeutische Manßnahmen verordnet wurden, übernimmt die VIACTIV einen Großteil der Kosten. Ab 18 Jahren wird lediglich die gesetzliche Zuzahlung von zehn Prozent der Behandlungskosten fällig, zuzüglich zehn Euro je Verordnung (sog. Verordnungsblattgebühr). Eine Befreiung von den Zuzahlungen ist möglich, wenn eine finanzielle Belastungsgrenze erreicht wird.