Was bedeutet eigentlich IGeL?
IGeL ist die Abkürzung für den Begriff „Individuelle Gesundheitsleistungen“. So bezeichnet werden Leistungen, die Ihnen Ihr Arzt oder Ihre Ärztin anbieten kann, deren Kosten wir als gesetzliche Krankenkasse jedoch nicht für Sie übernehmen dürfen. Wie viele IGeL es gibt, lässt sich nicht genau sagen. Das liegt vor allem daran, dass sich die Branche schnell weiterentwickelt. Ständig kommen neue Leistungen hinzu, während andere nicht mehr angeboten werden. Experten zufolge gibt es mehrere Hundert IGeL auf dem Markt. Eine aktuelle Gesamtübersicht, die wir an dieser Stelle mit Ihnen teilen könnten, gibt es jedoch leider nicht. Wir bitten Sie daher, sich bei Fragen zu einer konkreten Leistung einfach bei uns zu melden. Gerne schauen wir uns Ihr Anliegen an und beraten Sie persönlich.
Wann wird eine Leistung zur IGeL erklärt?
In der Regel werden Leistungen zu IGeL erklärt, wenn sie keinen eindeutig belegbaren Nutzen für Sie als Patient oder Patientin haben. Dies gilt in der Medizin immer dann, wenn eine Leistung
- keine besseren Erfolge verspricht als die herkömmliche Behandlung
- nicht weniger Nebenwirkungen hat (z. B. bei Medikamenten)
- invasivere oder nicht wirksame Verfahren nicht ersetzen kann
Wenn eine Leistung als IGeL eingestuft wird, bedeutet dies jedoch nicht, dass von ihrer Anwendung generell abzuraten bzw. diese sogar schädlich für Sie ist. Auch als IGeL klassifizierte Leistungen sind grundsätzlich aus medizinischer Sicht vertretbar.
Wer bestimmt, was die Krankenkasse zahlt und was als IGeL eingestuft wird?
Für alle wichtigen Entscheidungen im Gesundheitswesen gibt es ein zentrales Gremium: den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Er besteht aus insgesamt 13 Mitgliedern, darunter je fünf Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen sowie der Leistungserbringer. Diese legen anhand der gesetzlichen Bestimmungen fest, welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Ihre Krankenkasse für Sie bezahlen muss. Hier spricht man dann häufig vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Genau genommen gibt es einen solchen Katalog jedoch nicht. Alles, was der Ausschuss entscheidet, wird nämlich in Form einzelner Richtlinien veröffentlicht, die Sie bei Interesse jederzeit unter www.g-ba.de einsehen können.
Eine Leistung wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss als Kassenleistung abgelehnt oder es wurde noch nicht abschließend über sie entschieden? Dann wird sie Ihnen häufig als IGeL angeboten und Sie müssen die Kosten selbst übernehmen. Leider gibt es hier für uns auch keinen Ermessensspielraum, denn die Richtlinien des G-BA sind für alle gesetzlichen Krankenkassen verbindlich.
Beispiele für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
Als IGeL angeboten werden beispielsweise:
- zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen
- spezielle Methoden zur Krebsfrüherkennung (z. B. Ultraschall der Brust, Bestimmung des PSA-Wertes beim Mann)
- Laboruntersuchungen ohne Verdacht oder Bezug zu einer Erkrankung
- Augendruckmessungen bei ansonsten gesunden Patienten
- Tauchtauglichkeitstests
- Schönheits-OPs ohne medizinische Zielsetzung
- Microkinesitherapie
Gut zu wissen: Bei einem konkreten Krankheitsverdacht kann es durchaus vorkommen, dass eine als IGeL klassifizierte Leistung zur Kassenleistung wird. Wenn Ihr Augenarzt beispielsweise vermutet, dass bei Ihnen ein Glaukom vorliegt, gehört die Messung Ihres Augendrucks zur gesetzlichen Versorgung. In diesem Fall kann die behandelnde Praxis die Kosten über Ihre elektronische Gesundheitskarte direkt mit uns abrechnen. Ob eine Leistung direkt mit uns abgerechnet werden kann oder Ihnen als IGeL in Rechnung gestellt werden muss, entscheidet ausschließlich Ihr Arzt oder Ihre Ärztin.
Woran erkenne ich eine IGeL-Leistung und was muss ich beachten?
IGeL werden häufig auch als Selbstzahlerleistungen bezeichnet. Wichtig für Sie: Ihr Arzt oder Ihre Ärztin ist verpflichtet, Ihnen vor Untersuchungs- bzw. Behandlungsbeginn mitzuteilen, dass Sie für die angebotene Leistung selbst aufkommen müssen. Sie haben Anspruch darauf, sachlich und verständlich über die Art der Leistung, etwaige Risiken und die anfallenden Kosten aufgeklärt zu werden. Auf gar keinen Fall dürfen Ärztinnen und Ärzte Sie mit einer Rechnung überraschen oder unaufgeklärt eine plötzliche Barzahlung in der Praxis verlangen. Als Patient oder Patientin haben Sie das Recht auf einen schriftlichen Vertrag, in dem die genauen Kosten aufgeführt sind. Wir empfehlen Ihnen, dieses Recht unbedingt wahrzunehmen und sich ausführlich zu informieren, bevor Sie sich für eine IGeL entscheiden. Nur so können Sie vermeiden, dass Ihnen unnötige Kosten entstehen. Auch ein Preisvergleich kann sinnvoll sein, denn dieselbe IGeL kann in verschiedenen Arztpraxen unterschiedlich viel kosten.
Sie haben noch Fragen zum Thema IGeL?
Wenn Sie nach dem Gespräch mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin noch Fragen haben oder sich unsicher sind, ob eine Leistung sich wirklich für Sie lohnt, helfen auch wir Ihnen jederzeit gerne weiter. Rufen Sie uns einfach an unter 0800 222 12 11 oder schreiben Sie uns eine Mail an service@viactiv.de.
Fundierte Infos zu verschiedenen als IGeL angebotenen Behandlungsmethoden bietet auch der IGeL-Monitor, das unabhängige Online-Portal vom Medizinischen Dienst Bund.