Wie berechnen sich die Säumniszuschläge?
Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Zuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV). Die Erhebung der Säumniszuschläge ist gesetzlich geregelt und liegt nicht in unserem Ermessen.