Wie berechnen sich die Mahngebühren?
Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr nach § 19 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz erhoben. Die Mahngebühr beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.