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Wer darf die Nachbarschaftshilfe erbringen?

  • Volljährige Personen
  • Personen, die nicht in einer häuslichen Gemeinschaft mit der pflegebedürftigen Person leben.
  • Personen, die nicht bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sind (ausgenommen sind also Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder).
  • Personen, die nicht als Pflegeperson tätig sind.
  • Personen, die nicht mehr als zwei Einzelpersonen betreuen.
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