Was bedeutet vorläufige Beitragsfestsetzung?
Wenn uns nicht alle notwendigen Einkommensnachweise vorliegen, berechnen wir Ihre Beiträge unter Vorbehalt. Wir setzen diese also vorläufig fest – bis Sie die fehlenden Nachweise nachreichen. Sobald alles vorliegt, berechnen wir die Beiträge rückwirkend final. Sie haben zu viel gezahlt? Dann erstatten wir Ihnen natürlich die Differenz. Es kann aber auch zu einer Nachforderung kommen.
Sonderfall: Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung
Für Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung gilt generell ein zweistufiges Verfahren: Die Beiträge dafür berechnen wir grundsätzlich unter Vorbehalt. Sobald Sie Ihren Einkommensteuerbescheid einreichen, rechnen wir das jeweilige Kalenderjahr rückwirkend ab. Auch hier gilt: Zu viel bzw. zu wenig gezahlte Beiträge werden erstattet bzw. nachberechnet.
Gut zu wissen: Wir benötigen Ihren Einkommensteuerbescheid spätestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren. Andernfalls müssen wir Ihre Beiträge rückwirkend schätzen.
Beispiel: Ihren Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2024 müssen Sie spätestens bis zum 31.12.2027 einreichen.