Wie funktioniert die vorläufige Beitragsfestsetzung – und für wen gilt sie?
Die vorläufige Beitragsfestsetzung gilt zum einen für alle, die haupt- oder nebenberuflich selbständig tätig sind und/oder Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen haben. Zum anderen für Pflichtversicherte, die eine Rente beziehen und nebenbei noch selbständig tätig sind. Grundlage für die vorläufigen Beiträge ist der jüngste vorliegende Steuerbescheid. Anschließend werden die Beiträge rückwirkend auf Grundlage der tatsächlichen Einkommenssituation berechnet. Maßgeblich hierfür ist dann der aktuelle Steuerbescheid für das Beitragsjahr.