Für wen gilt die vorläufige Beitragsfestsetzung?
Die vorläufige Beitragsfestsetzung gilt zum einen für alle freiwilligen Versicherten mit Arbeitseinkommen und/oder Einkünften aus Vermietungen und Verpachtungen. Zum anderen für Pflichtversicherte, die neben ihrer gesetzlichen Rente oder Versorgungsbezügen noch Arbeitseinkommen erzielen.
Hier finden Sie weitere Hinweise zur Bedeutung der vorläufigen Beitragsfestsetzung.