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Für wen gilt die vorläufige Beitragsfestsetzung?

Die vorläufige Beitragsfestsetzung gilt zum einen für alle freiwilligen Versicherten mit Arbeitseinkommen und/oder Einkünften aus Vermietungen und Verpachtungen. Zum anderen für Pflichtversicherte, die neben ihrer gesetzlichen Rente oder Versorgungsbezügen noch Arbeitseinkommen erzielen.

Hier finden Sie weitere Hinweise zur Bedeutung der vorläufigen Beitragsfestsetzung.

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