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Mein Partner bzw. meine Partnerin ist nicht gesetzlich versichert. Was muss ich bei meiner freiwilligen Versicherung beachten?

Ihr Ehe-/Lebenspartner bzw. Ihre Ehe-/Lebenspartnerin* ist nicht gesetzlich versichert? Dann berücksichtigen wir auch dessen bzw. deren Einkünfte bei der Beitragsberechnung. Allerdings nur, wenn Sie selbst keine Einkünfte haben oder diese weniger als die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze betragen.

Das Einkommen Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerin zählt nicht zu den beitragspflichtigen Einkünften, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Sie haben sich dauerhaft getrennt.
  • Ihre Einkünfte übersteigen die Einkünfte Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerin.
  • Ihre Einkünfte betragen mindestens die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (für 2025: 2.756,25 Euro im Monat).

Liegt keine der drei Bedingungen vor, müssen wir die Einkünfte Ihres nicht gesetzlich versicherten Partners bzw. Ihrer Partnerin berücksichtigen.

Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage?

Die Summe der gemeinsamen Einkünfte berücksichtigen wir maximal bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze. Der Gesetzgeber legt außerdem jedes Jahr eine Mindestbemessungsgrenze fest. Für 2025 liegt diese bei monatlich 1.248,33 Euro. Das bedeutet, dass wir Ihre Beiträge mindestens anhand dieses Betrags berechnen.

Kinderfreibeträge

Bei gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern können wir Freibeträge berücksichtigen. Der Freibetrag für 2025 bei privat versicherten Kindern beträgt 1.248,33 Euro. Bei Kindern in der gesetzlichen Familienversicherung 749 Euro.

Auch wenn nur der nicht gesetzlich versicherte Partner bzw. die Partnerin unterhaltsberechtigte Kinder hat, gelten Freibeträge. Diese betragen für 2025 entweder 374,50 Euro, 749 Euro oder 1.248,33 Euro. Abhängig davon, ob das Kind gesetzlich oder privat versichert ist und der andere Elternteil Unterhalt zahlt.

Beitragssätze Krankenversicherung

Die Beiträge aus Renten, Pensionen und Versorgungsbezügen berechnen wir nach dem allgemeinen Beitragssatz. Dieser beträgt aktuell 14,6 Prozent. Für die übrigen Einnahmearten gilt in der Regel der ermäßigte Beitragssatz. Dieser beträgt aktuell 14 Prozent. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag von 3,27 Prozent.

Beitragssätze Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt für Versicherte mit Kindern 3,6 Prozent. Liegt ein Beihilfeanspruch vor, gilt der halbe Beitragssatz (1,8 Prozent).

Für Versicherte ohne Kinder kommt ein Zuschlag von 0,6 Prozent hinzu.

Für Familien mit Kindern reduziert sich der Beitrag ab dem zweiten Kind um jeweils 0,25 Prozent. Das gilt für jedes Kind unter 25 Jahren. Ab fünf Kindern reduziert sich der Beitrag um maximal 1 Prozent.

Beitragsbeispiele:

Krankenversicherung Pflegeversicherung ohne Kinder Gesamt
Mindestbeitrag mtl. 215,59 Euro 52,43 Euro 268,02 Euro
Höchstbeitrag mtl. 476,01 Euro 115,76 Euro 591,77 Euro

 

* Im Folgenden benutzen wir die Formulierung „Partner bzw. Partnerin“.  Damit sind sowohl verheiratete Paare als auch eingetragene Lebenspartnerschaften gemeint.

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