Mehr Flexibilität seit 2015
Die Elternzeit ermöglicht es Arbeitnehmern, sich für einen Zeitraum von ingesamt bis zu drei Jahren von der Arbeit freistellen zu lassen, um eigene Kinder zu erziehen und zu versorgen. Seit 2015 muss dies nicht mehr nur in den ersten drei Lebensjahren des Kindes geschehen, sondern die Elternzeit kann in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden.
Bis zu zwei Jahre können zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden, eine Erlaubnis des Arbeitgebers ist hierzu nicht notwendig. Die Elternzeit muss allerdings bis spätestens dreizehn Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden. Soll die komplette Elternzeit bis zum dritten Geburtstag genommen werden, so genügt eine Anmeldung bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit. Bei fristgemäßer Anmeldung genießt der Arbeitnehmer in beiden Fällen während der Elternzeit besonderen Kündigungsschutz.
Beitragsfrei während der Elternzeit
Während der Elternzeit zahlen pflichtversicherte Arbeitnehmer keine Beiträge zur Krankenversicherung. Sie arbeiten während der Elternzeit weiter, zum Beispiel in Teilzeit? Dann fallen normalerweise Beiträge an. Diese teilen sich Arbeitnehmer jedoch mit dem Arbeitgeber. Bei geringfügigen Beschäftigungen wiederum - den sogenannten Minijobs bis 538 Euro - fallen keine Beiträge an.
Wechsel in die Familienversicherung
Für freiwillig Versicherte gilt: Wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner gesetzlich bei der VIACTIV versichert ist, können Sie sich während der Elternzeit in unserer Familienversicherung beitragsfrei mitversichern. Besteht diese Möglichkeit nicht, bleiben Sie auch während der Elternzeit freiwillig versichert und müssen entsprechende Beiträge zahlen.