Auch als hauptberuflich Selbstständiger können Sie sich mit der VIACTIV zu fairen Konditionen rundum absichern. Wie sich die Beiträge für freiwillig Versicherte zusammensetzen und welche zusätzlichen Optionen wir Ihnen bieten, erfahren Sie hier.
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das laufende Kalenderjahr werden zunächst vorläufig erhoben und dann – sobald die tatsächlichen Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres über den Einkommensteuerbescheid festgestellt wurden –
rückwirkend endgültig festgesetzt. Hierdurch ist sichergestellt, dass künftig genau die Einkünfte berücksichtigt werden, die in dem jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielt wurden. Die Beiträge entsprechen also immer der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Für das Einreichen des für das jeweilige Kalenderjahr ergangenen Einkommensteuerbescheides haben Selbstständige bis zu drei Jahre Zeit. Die drei Jahre gelten ab Beginn des Folgejahres, für das der Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt ausgestellt wird.
Wie oben beschrieben, werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus dem neuesten uns vorliegenden Einkommensteuerbescheid berechnet. Doch was passiert, wenn die aktuellen Einkünfte erheblich davon abweichen?
Kommt es zu unerwarteten und plötzlichen Einkommensrückgängen, können die Beiträge an diese Situation angepasst werden. Konkret: Verringern sich die Einkünfte im Vergleich zum letzten Einkommensteuerbescheid um mehr als 25 Prozent, passen wir die Höhe der vorläufigen Beiträge ab dem Folgemonat der Mitteilung an. Als Nachweis dient ein aktueller Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes, aus dem die Einkommensänderung hervorgeht.
Die Beitragshöhe richtet sich grundsätzlich nach Ihren Einkünften. Der Gesetzgeber hat außerdem eine Mindestbemessungsgrenze festgelegt, die im Jahr 2024 monatlich 1.178,33 Euro beträgt. Das bedeutet, dass Ihre Beiträge mindestens auf Grundlage dieses Betrages berechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn Ihr tatsächliches Einkommen unterhalb dieser Grenze liegt oder Sie über gar kein Einkommen verfügen.
Nach oben gibt es eine Einkommensgrenze von monatlich 5.175,00 Euro. Das bedeutet: Auch, wenn Sie mehr verdienen, steigt Ihr Beitrag nicht weiter. Wichtig: Bitte nicht vergessen, Einkommensnachweise vorzulegen, weil ansonsten der Höchstbetrag berechnet wird.
Wesentlicher Faktor zur Berechnung Ihrer monatlichen Beiträge ist der Beitragssatz. Für alle, die Krankengeld ab der siebten Woche beanspruchen, liegt dieser bei 17,87 Prozent. Der Prozentsatz setzt sich aus dem gesetzlichen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem kassenindividuellen Beitrag von 3,27 Prozent zusammen. Ohne Anspruch auf Krankengeld liegt der Beitragssatz bei 17,27 Prozent. Bestehend aus dem gesetzlichen Satz von 14,0 Prozent und dem kassenindividuellen Beitrag von 3,27 Prozent.
Mindestbeitrag Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch = 203,50 Euro
Mindestbeitrag Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch = 210,57 Euro
Höchstbeitrag Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch = 893,72 Euro
Höchstbeitrag Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch = 924,77 Euro
Für den Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist relevant, wie alt Sie sind und ob Sie Kinder haben oder nicht. Der Beitragssatz für Selbstständige mit einem Kind liegt bei 3,40 Prozent. Der tatsächliche Beitrag liegt also monatlich bei mindestens 40,06 Euro und höchstens bei 175,95 Euro. Kinderlose Selbstständige leisten einen Beitragszuschlag von 0,60 Prozent. Der Beitrag liegt somit bei 4,00 Prozent. Das bedeutet monatlich mindestens 47,13 Euro und höchstens 207,00 Euro.
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung reduziert sich ab dem zweiten Kind um jeweils 0,25 Prozent. Das gilt für jedes Kind unter 25 Jahren. Ab fünf Kindern beträgt der Beitragssatz 2,40 Prozent.