Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes wurden die Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte befristet vom 01.03.2021 bis 31.10.2021 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf vier Monate oder 102 Arbeitstage angehoben. Die gesetzliche Übergangsregelung ist am 01.06.2021 in Kraft getreten. Hierüber informiert die Minijob-Zentrale in einer aktuellen Pressemitteilung.
Kurzfristige Minijobs sind gerade in der Saisonarbeit beliebt, insbesondere in der Landwirtschaft. Auch hier sind die Auswirkungen der Corona-Krise zu spüren: Viele Arbeitnehmer aus angrenzenden Ländern können ihren Minijob in Deutschland nicht aufnehmen. Bereits im Jahr 2020 wurden daher die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen angehoben.
Um Arbeitgebern einen längeren Einsatz der noch zur Verfügung stehenden Saisonarbeitnehmer zu ermöglichen, wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von 3 auf 4 Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung ist am 01.06.2021 in Kraft getreten und gilt übergangsweise bis zum 31.10.2021.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben, wie bereits für das Jahr 2020, eine Verlautbarung veröffentlicht, die Arbeitgebern und Entgeltabrechnern als Handlungsanweisung bzw. Entscheidungshilfe zur praxisorientierten Umsetzung der gesetzlichen Übergangsregelung dienen soll.