Die speziellen Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz rund um die Corona-Pandemie gelten weiterhin. Damit bleiben die bisherigen Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte weitgehend unverändert in Kraft. Das Bundeskabinett hat die am 15.03.2021 ausgelaufene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zunächst bis einschließlich 30.04.2021 verlängert.
Die Änderungsverordnung enthält redaktionelle Überarbeitungen und Klarstellungen, um die Verständlichkeit und praktische Umsetzung in den Betrieben zu erhöhen. Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung zu betrieblichen Hygienekonzepten. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei den stufenweise vorgesehenen Lockerungen wirtschaftlicher Aktivitäten die Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes aufeinander abgestimmt und an die aktuellen betrieblichen Anforderungen angepasst werden. Durch eine weitere Änderung wird klargestellt, dass im Regelfall medizinische Gesichtsmasken bereitgestellt und getragen werden müssen. FFP2-Atemschutzmasken und vergleichbare Typen sind erforderlich, wenn Beschäftigte aufgrund spezifischer Anforderungen zusätzlich geschützt werden müssen.
Allgemein beinhaltet die Verordnung zum Beispiel die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen. Weiterhin ist dort eine Reduktion der Personenbelegung in gemeinsam genutzten Räumen festgelegt. Insoweit gilt eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten gilt die Notwendigkeit zur Einteilung in feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen.