Eine COVID-19-Erkrankung kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, erläutern die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) jetzt in einer gemeinsamen Information für Betriebe und Beschäftigte.
Sowohl Arbeitnehmer als auch ehrenamtliche Helfer können die Voraussetzungen für eine Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit erfüllen. Laut der Information gilt dies insbesondere für solche, die in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien tätig sind. Konkret müssen folgende drei Voraussetzungen vorliegen:
- Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen.
- Relevante Krankheitserscheinungen, wie zum Beispiel Fieber oder Husten.
- Positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.
Vorteil: Ist die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der anstehenden Heilbehandlung und Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit oder im Todesfall kann sie auch eine Rente zahlen. Außerdem trägt die Unfallversicherung ggf. die Kosten für einen CoV-2-Test. Möglich ist das zum Beispiel, wenn jemand im Rahmen der Tätigkeit direkten Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten oder möglicherweise infizierten Person hatte.
Zuständig für die Anerkennung ist der jeweilige Unfallversicherungsträger.