Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung werden als sogenannter Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle abgeführt. Hierbei sind bestimmte Stichtage zu beachten.
Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Ausnahme: Beiträge aus Versorgungsbezügen werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung fällig.
Abgabetermine für Beitragsnachweise
Der Arbeitgeber hat der jeweiligen Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob-Zentrale) einen Beitragsnachweis für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis spätestens zu Beginn (also bereits um 0.00 Uhr) des zweiten Arbeitstages vor dem Tag der Fälligkeit einzureichen. Der Beitragsnachweis ist also nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn die Einzugsstelle am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann.
Beiträge aus Versorgungsbezügen: Wie bereits beschrieben, werden Beiträge aus Versorgungsbezügen einheitlich am 15. des Folgemonats der Auszahlung fällig. Dies hat zur Folge, dass der durch die Zahlstelle zu erstellende Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor diesem Fälligkeitstermin der Krankenkasse vorliegen muss.
Termine 2021
Monat | Fällig bis | Abgabe bis |
Januar | 27.01. | 25.01. |
Februar | 24.02. | 22.02. |
März | 29.03. | 25.03. |
April | 28.04. | 26.04. |
Mai | 27.05 | 25.05. |
Juni | 28.06. | 24.06. |
Juli | 28.07. | 26.07. |
August | 27.08. | 25.08. |
September | 28.09. | 24.09. |
Oktober | 27.10. | 25.10. |
November | 26.11. | 24.11. |
Dezember | 28.12. | 23.12. |