Zum 01.01.2022 steigt die Sachbezugsfreigrenze auf 50,00 Euro monatlich an (2021: 44,00 Euro). Beschlossen wurde diese Anhebung bereits Ende 2020 mit dem Jahressteuergesetz 2020.
Die Sachbezugsfreigrenze sieht vor, dass Beschäftigte ab 2022 bis zu 50,00 Euro pro Monat (inkl. Mehrwertsteuer) in Form von Sachleistungen vom Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn steuerfrei erhalten dürfen. Hierauf fallen dann auch keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Diese Freigrenze gilt nicht nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Auch Minijobberinnen und Minijobber, Teilzeitkräfte oder Praktikantinnen und Praktikanten können von ihr profitieren.
Da es sich bei den 50,00 Euro um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, ist die gesamte Sachzuwendung steuer- und beitragspflichtig, sobald dieser Betrag überschritten wird.
Darüber hinaus gilt: Werden in einem Monat mehrere Sachbezüge gewährt, sind diese zusammenzurechnen – und werden steuer- und beitragspflichtig, wenn ihre Summe 50,00 Euro übersteigt.
Alternativen prüfen
Bevor ein Arbeitgeber den Sachbezug nach der Freigrenze von 50,00 Euro einstuft, kann es vorteilhaft sein, andere steuerliche Möglichkeiten zu prüfen. Beispielsweise können Arbeitgeber Getränke am Arbeitsplatz kostenlos zur Verfügung zu stellen. Oder der Arbeitgeber überlässt betriebliche Telekommunikationsgeräte wie z. B. Handys, Tablets oder Laptops steuerfrei zur privaten Nutzung.
Für einen Sachbezug in Form einer Aufmerksamkeit aus persönlichem Anlass (z .B. ein Blumenstrauß zur Beförderung oder ein Geburtstagspräsent) gilt eine anlassbezogene Freigrenze von 60,00 Euro. Zudem werden diese Aufmerksamkeiten nicht mit Zuwendungen, auf die die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50,00 Euro anzuwenden ist, zusammengerechnet.