Der Bundestag hat im vergangenen Monat mit dem Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ weitere finanzielle Hilfen für bedürftige Familien beschlossen. Mit dem Kinderfreizeitbonus sollen Kinder und Jugendliche Unterstützung erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Hierüber berichtet die Bundesagentur für Arbeit in einer aktuellen Pressemitteilung.
Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Familien, die Kinderzuschlag (KiZ), Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, erhalten den Kinderfreizeitbonus ab August 2021 von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Den Kinderfreizeitbonus gibt es für jedes Kind, für das im August 2021 Kinderzuschlag bezogen wird und das am 01.08.2021 noch nicht volljährig ist. Familien, die der Familienkasse bereits als KiZ-Beziehende bekannt sind, erhalten den Kinderfreizeitbonus automatisch in Form einer Einmalzahlung im August – hier muss daher KEIN Antrag gestellt werden. Auch bei parallelem Bezug von KiZ und Wohngeld bzw. KiZ und Leistungen der Grundsicherung (SGB II) wird der Kinderfreizeitbonus automatisch von der Familienkasse ausgezahlt.
Empfänger von Wohngeld sowie von Hilfen zum Lebensunterhalt: Damit die Familienkasse den Bonus zeitnah ab August 2021 auszahlen kann, muss der Kinderfreizeitbonus mit einem kurzen Antragsformular beantragt werden. Dieses Formular findet sich ab Anfang Juli 2021 unter www.familienkasse.de.