Betreuungskräfte aus dem Ausland haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Denn dieser greift auch dann, wenn sie nach Deutschland zur Arbeit in einem Privathaushalt entsandt wurden. Das hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich in einem Urteil entschieden (5 AZR 505/20].
In dem Verfahren ging es um eine bulgarische Staatsangehörige. Sie hatte ihren Wohnsitz in Bulgarien und war bei einem Unternehmen mit Sitz in Bulgarien als Sozialassistentin beschäftigt. Von diesem Unternehmen wurde sie zur Arbeit nach Berlin entsandt. Dort sollte sie im Umfang von 30 Wochenstunden für eine Nettovergütung von 950 Euro eine 90-jährige Person in deren Privathaushalt betreuen. Tatsächlich, so führte die Frau in ihrer Klage aus, musste sie jedoch wesentlich mehr Stunden aufwenden. Nach ihren Angaben war sie quasi rund um die Uhr im Einsatz. Dementsprechend verlangte sie, unter Berufung auf das Mindestlohngesetz, weitere Vergütung.
Die Richter stellten fest, dass die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns auch ausländische Arbeitgeber trifft, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das sei unabhängig davon, ob ansonsten auf das Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet. Nun bleibt noch zu klären, in welchem Umfang die Klägerin Vollarbeit oder Bereitschaftsdienst leisten musste und wie viele Stunden Freizeit sie hatte. Dazu wurde die Sache zurückverwiesen.