In ihrer Sitzung vom 30.06.2020 hat die Mindestlohnkommission einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn zu erhöhen. Festgelegt wurde hierbei, den seinerzeit geltenden Mindestlohn (9,35 Euro pro Stunde) in insgesamt vier Schritten alle sechs Monate zu erhöhen.
Der Mindestlohn wurde wie folgt festgelegt:
- Zum 01.01.2021 auf 9,50 Euro,
- zum 01.07.2021 auf 9,60 Euro,
- zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro,
- zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro.
Wichtig: Der Mindestlohn stellt eine gesetzliche Lohnuntergrenze dar und ist insoweit nicht verhandelbar. Im Zweifelsfall können Arbeitnehmer den Mindestlohn auch noch nachträglich einfordern, wie zahlreiche Urteile immer wieder belegen.
Ebenfalls zu beachten: Die Anhebung des Mindestlohns kann u. a. dazu führen, dass Minijobber ab dem 01.01.2022 – bei gleichbleibender Stundenzahl – über 450,00 Euro verdienen. Die Folge: Der Minijob wäre dann nicht mehr geringfügig entlohnt und würde versicherungspflichtig. Um dies zu vermeiden, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer z. B. eine Reduzierung der monatlichen Arbeitszeit vereinbaren.
Neue Geringfügigkeitsgrenze seit dem 1.Oktober 2022
Sei dem 01.10.2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze von 450,00€ auf 520,00€ angestiegen. Minijobber müssen bis zu diesem Betrag somit keine Abgaben zahlen.