Im Gegensatz zum laufenden Arbeitsentgelt ist eine Einmalzahlung dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt wird. Eine Besonderheit ist jedoch in den Monaten Januar bis März zu beachten – die so genannte Märzklausel.
Wird in diesem Zeitraum eine Einmalzahlung gezahlt und dadurch die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in einem Sozialversicherungszweig überschritten, so ist die Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass im Vorjahr eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber bestand und ein Entgeltabrechnungszeitraum in diesem Zeitraum vorhanden ist.
Die Zuordnung zum Vorjahr ist in allen Versicherungszweigen vorzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob die Einmalzahlung nur in einem Sozialversicherungszweig, in mehreren oder in allen Sozialversicherungszweigen die jeweilige anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Besteht in einem Zweig Versicherungsfreiheit (z.B. in der Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze), bleibt dieser für die Beurteilung der Anwendung der Märzklausel unberücksichtigt.
Beispiel
Monatliches Arbeitsentgelt | 3.000,00 Euro |
Jubiläumszuwendung am 15.02.2020 | 3.500,00 Euro |
Zeitraum 01.01. bis 29.02. (60 SV-Tage)
Arbeitsentgelt bis Februar: 2 x 3.000,00 Euro + 3.500,00 Euro = |
9.500,00 Euro |
Anteilige BBG KV/PV: 56.250,00 Euro: 360 x 60 = | 9.375,00 Euro |
Anteilige BBG RV/AV: 82.800,00 Euro: 360 x 60 = | 13.800,00 Euro |
Beurteilung:
Das vom 01.01. bis 29.02.2020 erzielte Arbeitsentgelt in Höhe von 9.500,00 Euro übersteigt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung in Höhe von 9.375,00 Euro. Die Einmalzahlung ist somit dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Dies gilt auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung, obwohl die anteilige Beitragsbemessungsgrenze hier nicht überschritten wurde.