Sie möchten sich bei Ihren Arbeitnehmern für die herausragende Arbeit im letzten Jahr mit einer Sonderzahlung bedanken? Wird diese Einmal- oder Sonderzahlung im ersten Quartal des neuen Jahres ausgezahlt, ist ggf. die sogenannte Märzklausel zu beachten.
Was ist die Märzklausel?
Auf die Einmalzahlung müssen Sie natürlich Beiträge zur Sozialversicherung ermitteln – wie für das reguläre Entgelt auch. Die Frage ist nur, in welcher Höhe. Denn unter bestimmten Voraussetzungen muss die Einmalzahlung dem Vorjahr zugeordnet werden und dann sind auf die Sonderzahlung eben SV-Beiträge in der Höhe fällig, wie sie im Jahr 2020 galten.
Wenn
- Ihr Arbeitnehmer bereits im Jahr 2020 bei Ihnen beschäftigt war,
- die Einmalzahlung im Januar, Februar oder März 2021 ausbezahlt wird und
- die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Kalenderjahres 2021 durch die Einmalzahlung überschritten wird,
so ist die Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Die Zuordnung zum Vorjahr ist in allen Versicherungszweigen vorzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob die Einmalzahlung nur in einem Sozialversicherungszweig, in mehreren oder in allen Sozialversicherungszweigen die jeweilige anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Wenn die Beitragsbemessungsgrenze im Vorjahr in allen Sozialversicherungsbereichen schon ausgeschöpft ist, kann es sein, dass die Einzahlzahlung beitragsfrei bleibt.
Wichtig: Wenn die Märzklausel für Ihre Einmalzahlung zur Anwendung kommt, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, eine Sondermeldung mit dem Meldegrund 54 – Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt – zu übermitteln.