Die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld soll kurzfristig auf bis zu 28 Monate ausgeweitet werden. Dies hat das Bundeskabinett beschlossen. Der entsprechende Gesetzentwurf muss allerdings noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen.
Dem Beschluss entsprechend, soll die auf 28 Monate verlängerte Bezugsdauer nur kurzfristig gelten. Konkret ist vorgesehen, die Regelung bis zum 30.06.2022 zu befristen. Um keine Lücken entstehen zu lassen, soll die Verlängerung rückwirkend ab dem 01.03.2022 gelten. Hintergrund ist, dass die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld zurzeit noch auf 24 Monate beschränkt ist. In der Folge würden Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer bereits im Februar 2022 ausschöpfen.
Zusätzlich ist vorgesehen, bisherige pandemiebedingte Sonderregelungen bis zum 30.06.2022 fortzuführen:
- Die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld.
- Die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit.
- Den erleichterten Zugang zur Kurzarbeit (lediglich 10 % anstatt 1/3 der Beschäftigten müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein; Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden).
Die Sozialversicherungsbeiträge sollen Arbeitgebern übrigens auch nach dem 31.03.2022 weiter zur Hälfte erstattet werden, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.