Zum 1.1.2021 werden wesentliche Komponenten des Wahlrechts reformiert. Insbesondere die Wahl einer neuen Krankenkasse wird künftig einfacher und schneller möglich sein als bisher.
Kürzere Bindungsfrist
Bei der Krankenkassenwahl gilt ab dem kommenden Jahr eine kürzere Bindungsfrist von nur noch 12 Monaten (bis Ende 2020: 18 Monate). Diese Bindungsfrist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse beginnt. Endet die bisherige Mitgliedschaft kraft Gesetzes, kann der Versicherte seine Krankenkasse ohne Einhaltung einer Bindungsfrist wechseln. Das Sonderkündigungsrecht bei erstmaliger Erhebung oder Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes bleibt unverändert bestehen.
Unverändertes Versicherungsverhältnis
Ab dem kommenden Jahr teilt das Mitglied seinen Wechselwunsch nur noch der neuen Krankenkasse mit und informiert seinen Arbeitgeber hierüber. Dafür muss nach wie vor eine Mitgliedschaftserklärung ausgefüllt werden. Mit unserer Online-Mitgliedschaftserklärung geht das ganz einfach.
Eine schriftliche Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich. Diese wird – im Rahmen eines neuen Meldeverfahrens – von der neuen Krankenkasse über den Kassenwechsel informiert. Die bisherige Krankenkasse bestätigt daraufhin innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Diese Rückmeldung hat die gleiche Funktion wie die bisherige Kündigungsbestätigung.
Nach Eingang der Anmeldung bei der neuen Krankenkasse bestätigt diese dem Arbeitgeber in elektronischer Form das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft.
Ende der Versicherungspflicht oder -berechtigung
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht ohne Kündigung und ohne Beachtung der Bindungsfristen bisher nur nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft möglich.
Ab dem 1.1.2021 gilt: Endet eine Versicherungspflicht oder -berechtigung, braucht das Mitglied nicht kündigen und auch die Bindungsfrist nicht einhalten. Folge hieraus: Bei jedem Arbeitgeber- oder Statuswechsel kann innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Beschäftigung bzw. des Status eine neue Krankenkasse gewählt werden.
Eigene Kündigung des Mitglieds
Eine eigene Kündigung des Mitglieds bei der bisherigen Krankenkasse ist ab 2021 nur noch dann erforderlich, wenn das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen wird, um beispielsweise in die private Krankenversicherung zu wechseln.