Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) hat die Bundesregierung Ende 2020 zahlreiche steuerliche Änderungen beschlossen. Hierzu zählen auch die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen.
Home-Office-Pauschale
Die Corona-Pandemie zwingt viele Menschen dazu, ihrer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in ihrer Wohnung nachzugehen. Mit der neuen Home-Office-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird – rückwirkend ab 2020 – eine unbürokratische steuerliche Berücksichtigung der Heimarbeit ermöglicht.
Die Neuregelung sieht einen pauschalen Abzug von 5 Euro/Tag, maximal 600 Euro im Jahr – das entspricht 120 Heimarbeitstagen – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor. Die Pauschale wird nur für die Tage gewährt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Fahrtkosten (z.B. Entfernungspauschale) sind für diese Tage grundsätzlich nicht abziehbar. Unabhängig davon sind Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel, wenn sie in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde, weiterhin abziehbar. Die Home-Office-Pauschale wird zudem auf den Werbungskostenpauschbetrag angerechnet.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wurde um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt somit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 begonnen haben und vor dem 01.01.2022 enden.
Alleinerziehende
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 mit der Anhebung auf 4.008 Euro mehr als verdoppelt, um ein Zeichen für die besondere Situation von Alleinerziehenden zu setzen und um sie (zunächst befristet) steuerlich zu entlasten. Diese Befristung wurde nun aufgehoben, sodass die Erhöhung dauerhaft – auch nach 2021 – gilt.
Corona-Bonus an Arbeitnehmer
Die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung eines Corona-Bonus – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – wurde bis zum 30.06.2021 verlängert. Weil die steuerfreie Auszahlung zunächst vom 01.03. bis zum 31.12.2020 befristet war, wäre beispielsweise ein erst im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Ausdehnung des Zeitraums führt allerdings nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro steuerfrei – zusätzlich zu bereits im Jahr 2020 steuerfreien 1.500 Euro – ausgezahlt werden dürften.