Am 20.11.2020 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG) in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung angenommen. Damit einher geht eine Erhöhung der Insolvenzgeldumlage auf 0,12 % ab 2021.
Auszug aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss): Der Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz beträgt seit dem Jahr 2013 0,15 Prozent (§ 360 SGB III). Abweichend hiervon beträgt der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2020 0,06 Prozent nach Maßgabe der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020.
Allerdings ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen von § 360 SGB III abweichenden Umlagesatz jeweils für ein Kalenderjahr zu bestimmen. Dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt. Die Voraussetzungen für einen abweichenden Umlagesatz für das Jahr 2021 liegen aufgrund der erhöhten Ausgaben für das Jahr 2020 infolge der COVID-19-Pandemie und dem damit verbundenen starken Abschmelzen der Rücklage nicht vor.
Der Umlagesatz für das Jahr 2021 wird daher durch eine Änderung des § 360 SGB III festgesetzt. Ein Umlagesatz in Höhe von 0,12 Prozent stabilisiert die Umlagefinanzierung und trägt zugleich dazu bei, die konjunkturelle Entwicklung im Jahr 2021 zu unterstützen.
Ab dem 1. Januar 2022 beträgt der gesetzliche Umlagesatz wieder 0,15 Prozent. Unter den Voraussetzungen des § 361 Nummer 1 SGB III kann dann ein abweichender Umlagesatz durch Rechtsverordnung festgesetzt werden.