Seit 2013 beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzgeldumlage 0,15 %, kann jedoch durch Rechtsverordnung angepasst werden. Nachdem der Umlagesatz bereits in diesem Jahr auf 0,12 % gesenkt wurde, kommt es nun zu einer weiteren Reduzierung auf 0,09 %.
Der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz beträgt 0,15 %. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist jedoch dazu ermächtigt, unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage einen abweichenden Umlagesatz jeweils für ein Kalenderjahr zu bestimmen. Dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt. Aus diesem Grund wurde der Umlagesatz 2021 auf 0,12 % gesenkt.
Laut aktuellem Entwurf der „Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2022“ liegen die beschriebenen Voraussetzungen auch für 2022 wieder vor. Konkret heißt es hier: „Die bisherige Finanzentwicklung der Insolvenzgeldumlage und die aktuelle konjunkturelle Lage ermöglichen eine Senkung des Umlagesatzes für das Jahr 2022 auf 0,09 %.“
Zum Hintergrund: Durch die Regelungen zum Insolvenzgeld wird der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses gesichert. Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld werden durch die oben genannte Insolvenzgeldumlage der Arbeitgeber aufgebracht.