Verdienen Frauen weniger als das sogenannte Vergleichsentgelt ihrer männlichen Kollegen, wird vermutet, dass sie insoweit wegen des Geschlechts benachteiligt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich in einem Urteil festgestellt (AZ: 8 AZR 488/19).
In dem Fall ging es um eine Abteilungsleiterin, die von ihrem Arbeitgeber die Information über das Vergleichsentgelt der dort beschäftigten männlichen Abteilungsleiter bekam. Dieses lag sowohl beim Grundentgelt als auch bei der Zulage über ihrem Entgelt. Daraufhin klagte sie auf Zahlung der Differenz zum höheren Vergleichsentgelt. Während sie vor dem Arbeitsgericht in der Sache Recht bekam, entschied das Landarbeitsgericht in der Berufungsverhandlung zu Gunsten des Arbeitgebers. Die Richter begründeten dies damit, dass keine ausreichenden Indizien einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts vorlägen.
Anders lautet nun die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Dort befand man, dass in der Angabe des Vergleichsentgelts durch den Arbeitgeber zugleich die Mitteilung der maßgeblichen Vergleichsperson liege. Immerhin bekäme ein konkreter oder ein hypothetischer Beschäftigter des anderen Geschlechts dieses Entgelt für gleiche bzw. gleichwertige Tätigkeiten. Somit habe die Frau gegenüber der ihr von der Beklagten mitgeteilten männlichen Vergleichsperson eine unmittelbare Benachteiligung erfahren. Immerhin war ihr Entgelt geringer. Dieser Umstand begründe, so die Richter weiter, zugleich die Vermutung, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung „wegen des Geschlechts“ erfahren habe. Diese Vermutung kann der Arbeitgeber allerdings widerlegen. Ob das hier jedoch erfolgt ist, muss nun noch das Landesarbeitsgericht klären.