Mehr Anspruch auf Zweitmeinungen und Leistungsverbesserungen – mit umfangreichen gesetzlichen Änderungen will die Bundesregierung Qualität und Transparenz in der medizinischen Versorgung verbessern. Dies sieht der Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) vor, der sich aktuell in der parlamentarischen Beratung befindet.
Kommt das neue Gesetz wie geplant, werden sich auch für die Versicherten ein paar Veränderungen ergeben. So ist unter anderem vorgesehen, den Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung auszuweiten. Er soll künftig für weitere planbare Eingriffe bestehen. Welche das genau sind, ist zurzeit allerdings noch nicht festgelegt.
Durch die Reform sollen ambulante und stationäre Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten zur Pflichtleistung werden. Bisher sind sie eine sogenannte Kann-Leistung, hängen also vom Ermessen der jeweiligen Krankenversicherung ab.
Veränderungen sind auch beim Anspruch auf Leistungen bei Krankheit im Ausland geplant. Diese sollen in Zukunft auch Personen in Elternzeit zustehen, die selbst versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind und kein oder nur beitragsfreies Einkommen haben, wenn sie einen im Ausland beschäftigten Ehepartner begleiten oder besuchen. Aktuell müssen sie sich für die Zeit des Auslandsaufenthalts grundsätzlich selbst absichern. Künftig werden sie den Familienversicherten gleichgestellt. Wie diese werden sie dann einen entsprechenden Anspruch gegen den jeweiligen Arbeitgeber auf Leistungen bei Krankheit haben. Der Arbeitgeber bekommt die Kosten bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, erstattet.
Ein weiteres Novum: Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sollen Menschen künftig unabhängig vom Geschlechtseintrag erhalten können, sofern sie die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.
Außerdem sollen Krankenkassen ihre Beitragszahler in Zukunft informieren, wenn sie mit ihren Beiträgen über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. So möchte man den von der Überzahlung betroffenen Mitgliedern den Weg zur Beitragserstattung erleichtern.