Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde die betriebliche Altersversorgung im Jahr 2018 grundlegend reformiert. Eingeführt wurde unter anderem eine steuerliche Förderung in Form eines Zuschussmodells speziell für Geringverdiener – der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (bAV-Förderbetrag).
Der bAV-Förderbetrag wird gewährt, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für den Arbeitnehmer jährlich mindestens 240,00 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt und der monatliche Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers 2.200,00 Euro nicht überschreitet.
Der Zuschuss für den Arbeitgeber beträgt 30 % seiner zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beiträge, bislang jedoch höchstens 144,00 Euro (entspricht einem zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag von maximal 480,00 Euro).
Mit dem Grundrentengesetz wurde dieser Förderbetrag – als weiterer Anreiz für den Aufbau einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung – rückwirkend ab 01.01.2020 auf maximal 288,00 Euro verdoppelt. Seitdem werden also nun zusätzliche Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung bis zu maximal 960,00 Euro gefördert.
Wichtig: Der bAV-Förderbetrag stellt für den Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil und daher kein sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt dar. Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge sind ebenfalls kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
Ebenfalls rückwirkend ab Jahresbeginn 2020 hat der Gesetzgeber die monatliche Einkommensgrenze von 2.200,00 Euro Bruttoeinkommen auf 2.575,00 Euro angehoben. Hierdurch soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer mit geringem Einkommen durch Lohn- und Gehaltssteigerungen aus dem Kreis der Begünstigten herauswachsen und zugleich ein stärkerer Anreiz für Arbeitgeber gesetzt werden, deren Steuerfreistellung nun in gleichem Maße wie die Erhöhung der Geringverdienerförderung steigt