Die bisherige Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld kann sich in bestimmten Konstellationen nachteilig auswirken. Daher gilt seit Anfang 2021 eine neue Berechnungsformel für Stundenlöhne.
Die genaue Höhe des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld hängt vom durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Schutzfrist ab. Dabei werden gleichbleibende und schwankende Arbeitsentgelte berücksichtigt. Verdienen Arbeitnehmerinnen ausschließlich ein Arbeitsentgelt je Stunde, wurde bisher nur die Formel für schwankende Anteile verwendet.
Neue Formel für Arbeitnehmerinnen mit Stundenlohn
Es hat sich herausgestellt, dass in Einzelfällen bei dieser Berechnung bestimmte Besonderheiten nicht berücksichtigt wurden und sich dies nachteilig auswirken kann. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben darauf reagiert und mit Wirkung ab 2021 eine neue Berechnungsformel veröffentlicht. Dabei ermittelt man das Nettoarbeitsentgelt je Kalendertag bei einem Stundenlohn wie folgt:
- Man nimmt das Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate.
- Dieses wird mit der wöchentlichen Arbeitszeit multipliziert, zuzüglich der durchschnittlichen Mehrarbeitsstunden (bezogen auf die letzten drei Monate).
- Das Ganze wird durch das 7-fache der Arbeitsstunden in dem Zeitraum einschließlich der von der Arbeitnehmerin selbst verschuldeten Fehlstunden geteilt.
Beispiel
Das Arbeitsentgelt wird nach Stunden bemessen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 28 Stunden. Arbeitstage sind Montag bis Donnerstag (je 7 Stunden), außer Feiertage. Der Stundenlohn beträgt 11 Euro. Es wird keine bezahlte Mehrarbeit geleistet.
April: 119 Arbeitsstunden, 1.309 € Nettoarbeitsentgelt
Mai: 112 Arbeitsstunden, 1.232 € Nettoarbeitsentgelt
Juni: 105 Arbeitsstunden, 1.155 € Nettoarbeitsentgelt
Summe: 336 Arbeitsstunden, 3.696 € Nettoarbeitsentgelt
Berechnung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts:
3.696 € x 28
336 x 7 = 44,00 Euro kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
Erstattung im Rahmens des U2-Verfahrens
Für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen haben Sie einen Anspruch auf Erstattung von 100 Prozent. Das gilt auch für den Mutterschutzlohn bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen. Dafür sorgt das Verfahren zur Umlageversicherung (U2) nach dem AAG (U2-Verfahren). Den Erstattungsantrag müssen Sie auf elektronischem Weg abgeben.