Am 01.04.2021 endet die Frist, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2020 zu zahlen. Nach Ablauf dieses Termins ist eine rückwirkende Beitragszahlung für das Vorjahr grundsätzlich nicht mehr möglich. Das kann Folgen für die Leistungsansprüche haben.
Die Gründe, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, sind individuell. So können sich Versicherte mit freiwilligen Beiträgen etwa ihren Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente sichern. Dabei kommt es auf jeden Monat an, denn bereits bei einer Lücke von einem Monat kann der Anspruch verloren gehen. Mit den freiwilligen Beiträgen kann man ggf. aber auch Mindestversicherungszeiten erfüllen und die Rentenansprüche erhöhen. Als weiteres Plus kommt hinzu, dass freiwillige Beiträge ggf. steuerlich absetzbar sind.
In der Rentenversicherung können freiwillig Versicherte pro Kalenderjahr bis zu zwölf Monatsbeiträge zahlen. Dabei ist jeder Betrag vom Mindestbeitrag (für 2020 monatlich 83,70 Euro) bis zum Höchstbeitrag (für 2020 monatlich 1.283,40 Euro) frei wählbar. Für das laufende Jahr 2021 ist der monatliche Mindestbeitrag übrigens unverändert, der Höchstbeitrag dagegen höher (1.320,60 Euro). Dies hängt mit dem unveränderten Beitragssatz und der angehobenen Beitragsbemessungsgrenze zusammen.
Im Ausnahmefall nimmt die Rentenversicherung auch noch nach dem 01.04.2021 Beiträge für das Jahr 2020 an. Läuft nämlich in der Zeit vom 01.01. bis 31.03 ein Beitrags- oder Rentenverfahren, können die Beiträge für das Vorjahr innerhalb von drei Monaten nach Verfahrensende gezahlt werden.
Zur weiteren Information stellt die Deutsche Rentenversicherung allen Interessierten einen Fragen- und Antwortkatalog zur freiwilligen Rentenversicherung online zur Verfügung.