Seit Anfang März 2020 können ausländische Fachkräfte vermehrt und leichter nach Deutschland kommen. Geregelt ist das im Fachkräfteeinwanderungsgesetz, welches bereits vor mehr als einem halben Jahr beschlossen wurde, aber erst am 01.03.2020 in Kraft getreten ist.
Offnung des Arbeitsmarktes
Ziel des Gesetzes ist es, den Bedarf an Fachkräften durch Zuwanderung entsprechender Personen aus Nicht-EU-Staaten zu fördern. Erreicht werden soll dies unter anderem dadurch, dass nun alle Fachkräfte, die über einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation verfügen, in den jeweiligen Berufen in Deutschland arbeiten dürfen.
Ein Visum zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche wie auch zur Ausbildung oder Beschäftigung selbst setzt jedoch immer voraus, dass der Ausländer nachweist, dass er während seines Aufenthalts seinen Lebensunterhalt und gegebenenfalls den seiner mitreisenden Familienangehörigen selbst sichern kann. Zudem müssen Bewerber, die älter als 45 Jahre sind, mindestens 55 % der jährlichen RV-BBG verdienen (2020: 55 % = 3.795,00 Euro mtl.) oder eine angemessene Altersvorsorge nachweisen.
Als Fachkraft gelten einheitlich Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit einer qualifizierten Berufsausbildung. Sie können eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Voraussetzung für beide Gruppen ist, dass eine Anerkennung ihrer Qualifikation vorliegt. Eine Ausnahme gibt es nur für IT-Spezialisten mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung und einem Gehalt von mindestens 60 % der jährlichen RV-BBG (2020: 60 % = 4.140,00 Euro mtl.) sowie im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit, die den Kenntnisstand der Bewerber überprüft und bestimmt, welche Qualifizierungsmaßnahmen diese für die Anerkennung ihrer Qualifikation noch benötigen. Die Gehaltsgrenze wird jährlich angepasst.
Bei Fachkräften mit beruflicher Bildung ist die bisherige Begrenzung auf Engpassberufe entfallen. Mit einer anerkannten Berufsausbildung steht nun auch ihnen der Zugang zu qualifizierten Beschäftigungen offen, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt. Auch auf die bislang verpflichtende Vorrangprüfung, ob nicht auch Deutsche oder EU-Bürgerinnen und EU-Bürger für die Stelle in Frage kommen, wird nun grundsätzlich verzichtet. Ausnahme: Es gibt Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt.