Existenzgründer können in den kommenden Jahren von Lockerungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung profitieren. Dies sehen Änderungen vor, die der Gesetzgeber bereits Ende 2019 mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen und verkündet hat.
Für die Jahre 2021 bis 2026 kommt es für Existenzgründer bei der Umsatzsteuervoranmeldung darauf an, wie viel sie verdienen. Erwartet jemand im Gründungsjahr eine Umsatzsteuerlast von mehr als 7.500,00 Euro, so ist – wie bisher – eine monatliche Umsatzsteuer- Voranmeldung abzugeben. Liegt der Betrag darunter, reicht die vierteljährliche Abgabe der Voranmeldungen. In den Kalenderjahren, die dann folgen, kommt es jeweils auf die Höhe des Überschusses für das vorangegangene Kalenderjahr an.
Die beschriebene Neuerung gibt Existenzgründern etwas mehr Spielraum bei der Umsatzsteuervoranmeldung. Bislang müssen sie diese stets monatlich melden – und zwar sowohl im Jahr der Existenzgründung als auch im darauffolgenden Jahr. Für andere Unternehmer gilt nach wie vor: Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen mindestens einmal pro Kalendervierteljahr erfolgen. Nur dann, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500,00 Euro beträgt, muss der Unternehmer seine Voranmeldungen monatlich abgeben.