Die Krankschreibung für gesetzlich Versicherte wird digital. So übermitteln alle Arztpraxen seit Anfang Oktober die Bescheinigungen über eine Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Krankenkassen (Elektronische AU-Bescheinigung – eAU).
Grundsätzlich ist es nun nicht mehr erforderlich, die AU-Bescheinigung an die Krankenkasse zu schicken. Zur Sicherheit sollte jedoch in der Arztpraxis nachgefragt werden, ob diese bereits über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügt.
Wichtig: Wer länger als drei Tage arbeitsunfähig ist, muss die AU-Bescheinigung weiter beim Arbeitgeber vorlegen. An dieser Nachweispflicht ändert sich bis 30.06.2022 nichts, da erst dann alle Arbeitgeber die eAU bei den Krankenkassen elektronisch abrufen müssen.
Bis zu diesem Zeitpunkt stellen Arztpraxen weiterhin eine Papierbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber aus. Danach besteht nur noch die Anzeigepflicht.