Kontakt
Telefon
Wir freuen uns auf Ihren Anruf
0800 230 1030 Haben Sie Fragen zu Beiträgen, Umlagen oder Beitragssätzen, dann kontaktieren Sie gerne unsere Arbeitgeber-Beratung.

Bitte beachten Sie:

Am 22.November 2024 sind wir nur eingeschränkt erreichbar.

Am Freitag, 22. November 2024, findet unsere Personalversammlung statt. Unsere Kundenservices bleiben daher an diesem Tag teilweise geschlossen oder haben verkürzte Öffnungszeiten. Auch telefonisch sind wir leider nur eingeschränkt erreichbar.

Schreiben Sie uns gerne eine Mail oder nutzen Sie unseren Rückrufservice unter https://www.viactiv.de/kontakt. Wir melden uns dann so schnell wie möglich bei Ihnen. In der kommenden Woche sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Elektronische AU-Bescheinigung: Datenabruf auf 2023 verschoben

Group 11 1 min Lesezeit   |   26.08.2022

Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Group 20

Autor

VIACTIV Krankenkasse
VIACTIV Krankenkasse

Elektronische AU-Bescheinigung: Datenabruf auf 2023 verschoben

Group 11 1 min Lesezeit   |   26.08.2022

Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

VIACTIV Krankenkasse
Group 20

Autor

VIACTIV Krankenkasse

Nachdem der Starttermin für den maschinellen Abruf der AU-Daten bereits mehrfach verschoben wurde, soll es nun zum 01.01.2023 so weit sein. Bereits zum 01.01.2022 hatte ein gesetzlich geregeltes Pilotverfahren begonnen, im Rahmen dessen alle Arbeitgeber den elektronischen Abruf testen konnten.

Damit einher geht, dass erkrankte Arbeitnehmer ab Anfang 2023 keine AU-Bescheinigung mehr beim Arbeitgeber vorlegen müssen. Es besteht lediglich eine „Informationsverpflichtung“ für gesetzlich Krankenversicherte; sie müssen ihren Arbeitgeber weiterhin unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer informieren. Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert oder findet die ärztliche Untersuchung nicht bei einem Vertragsarzt statt, besteht die bisherige Verpflichtung zur Vorlage einer AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber fort.

Auf Basis der Information des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber für Zeiträume, für die ein Beschäftigungsverhältnis bei ihm besteht oder bestand, die eAU bei der Krankenkasse anfordern. Ein regelmäßiger wie auch automatisierter Abruf von Arbeitgebern ist nicht zulässig.

Aufgrund der Verschiebung des maschinellen Abrufs der AU-Daten sind alle Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Vertragskrankenhäuser bis Ende 2022 dazu verpflichtet, neben der digitalen Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen eine Papierbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber auszustellen.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Warum war dieser Artikel nicht hilfreich?

Bitte geben Sie Ihren Namen ein.