Nachdem der Starttermin für den maschinellen Abruf der AU-Daten bereits mehrfach verschoben wurde, soll es nun zum 01.01.2023 so weit sein. Bereits zum 01.01.2022 hatte ein gesetzlich geregeltes Pilotverfahren begonnen, im Rahmen dessen alle Arbeitgeber den elektronischen Abruf testen konnten.
Damit einher geht, dass erkrankte Arbeitnehmer ab Anfang 2023 keine AU-Bescheinigung mehr beim Arbeitgeber vorlegen müssen. Es besteht lediglich eine „Informationsverpflichtung“ für gesetzlich Krankenversicherte; sie müssen ihren Arbeitgeber weiterhin unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer informieren. Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert oder findet die ärztliche Untersuchung nicht bei einem Vertragsarzt statt, besteht die bisherige Verpflichtung zur Vorlage einer AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber fort.
Auf Basis der Information des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber für Zeiträume, für die ein Beschäftigungsverhältnis bei ihm besteht oder bestand, die eAU bei der Krankenkasse anfordern. Ein regelmäßiger wie auch automatisierter Abruf von Arbeitgebern ist nicht zulässig.
Aufgrund der Verschiebung des maschinellen Abrufs der AU-Daten sind alle Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Vertragskrankenhäuser bis Ende 2022 dazu verpflichtet, neben der digitalen Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen eine Papierbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber auszustellen.