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Einheitliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ab 2022

Group 11 1 min Lesezeit   |   14.10.2021

Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Group 20

Autor

mkattner
Bilder 1000x1000_Unbenklichkeit | VIACTIV Krankenkasse

Einheitliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ab 2022

Group 11 1 min Lesezeit   |   14.10.2021

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Group 20

Autor

mkattner

In Abstimmung mit den Krankenkassenverbänden hat der GKV-Spitzenverband beschlossen, die Inhalte der Unbedenklichkeitsbescheinigung näher zu definieren und für die Ausstellung ein Musterformular zu erstellen. Dieses ist von den Krankenkassen ab dem 01.01.2022 einheitlich zu verwenden.

Zum Hintergrund: Mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erbringt der Arbeitgeber den Nachweis seiner Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit hinsichtlich der ihm obliegenden Beitragszahlungspflichten.

Wenngleich die Inhalte der Unbedenklichkeitsbescheinigung (mit wenigen Ausnahmen) im Gesetz nicht näher definiert sind, dokumentiert die zuständige Krankenkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung regelmäßig, dass bei ihr ein entsprechendes Arbeitgeberkonto geführt wird, für wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer sie aktuell den Beitrag einzieht und ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beitragsabführung ordnungsgemäß nachkommt.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden derzeit papiergebunden auf Antrag des Arbeitgebers ausgestellt.

In letzter Zeit wird von Arbeitgeberseite verstärkt der Wunsch nach einer Entlastung im Zusammenhang mit den von den Krankenkassen auszustellenden Unbedenklichkeitsbescheinigungen geäußert. Zum einen geht es hierbei um eine Vereinheitlichung der Inhalte einer Unbedenklichkeitsbescheinigung; zum anderen werden die unterschiedlichen Verfahrensmodalitäten der einzelnen Krankenkassen bei der Beantragung kritisiert.

Vor diesem Hintergrund wurde beschlossen, die Inhalte der Unbedenklichkeitsbescheinigung näher zu definieren und für die Ausstellung ein Musterformular zu erstellen. Dieses ist von den Krankenkassen ab dem 01.01.2022 einheitlich zu verwenden.

Unter anderem wurde festgelegt, dass eine Prognose über das zukünftige Zahlungsverhalten nicht zu den Inhalten einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gehört. Daher wird eine Gültigkeits- oder Wirksamkeitsdauer künftig nicht mehr in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegeben.

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