Mit dem am 18.03.2021 in Kraft getretenen Dritten Corona-Steuerhilfegesetz werden zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage verschiedene steuerlichen Maßnahmen verlängert bzw. umgesetzt.
Nach den ersten beiden Corona-Steuerhilfegesetzen des Jahres 2020 ist das im März in Kraft getretene Gesetz bereits das dritte Gesetz, das Familien und Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Pandemie unterstützen soll – u. a. mit folgenden Maßnahmen:
- Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.
- Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt.
- Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.
Der Bundesrat hatte dem Gesetz bereits am 05.03.2021 zugestimmt. Nachdem es am 17.03.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist es am 18.03.2021 in Kraft getreten.